(1) Der Tierhalter hat, soweit sein Bestand nicht bereits ein BHV1-freier Rinderbestand im Sinne des §
1 Abs. 2 Nr. 1 ist, alle über neun Monate alten Zucht- und Nutzrinder oder, sofern der Bestand zu mindestens 30 vom Hundert aus Kühen besteht, alle über neun Monate alten weiblichen Rinder sowie die zur Zucht vorgesehenen männlichen Rinder im Abstand von längstens zwölf Monaten nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde in einer von ihr bestimmten Untersuchungseinrichtung,
- 1.
- sofern die Rinder des Bestandes nicht gegen eine BHV1-Infektion geimpft worden sind, blut- oder milchserologisch auf Antikörper gegen das Virus der BHV1-Infektion,
- 2.
- sofern die Rinder des Bestandes mit Impfstoffen im Sinne des § 2 Absatz 1 geimpft worden sind, blutserologisch auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion
untersuchen zu lassen. Satz 1 gilt nicht für Reagenten. Die zuständige Behörde kann im Falle der Untersuchung männlicher Rinder nach Satz 1 zulassen, dass diese im Rahmen der Schlachtung auf eine BHV1-Infektion untersucht werden. Ferner kann die zuständige Behörde für Bestände, in denen alle Rinder ausschließlich in Stallhaltung gemästet und unmittelbar zur Schlachtung abgegeben werden, Ausnahmen von Satz 1 zulassen, wenn unter Berücksichtigung des seuchenhygienischen Risikos des Bestandes und der Seuchensituation ihres Zuständigkeitsgebietes Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen und die Rinder des Bestandes regelmäßig entsprechend den Empfehlungen des Impfstoffherstellers geimpft werden. Bei Rindern in Beständen, in denen alle Rinder ausschließlich in Stallhaltung gemästet und zur Schlachtung abgegeben werden, kann der Tierhalter auf die regelmäßige Nachimpfung verzichten, sofern die Rinder mindestens grundimmunisiert und erneut im Abstand von drei bis sechs Monaten geimpft worden sind.
(2) Die zuständige Behörde kann, soweit es aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, die Untersuchung
- 1.
- einzelner oder aller Rinder eines Bestandes oder ihres Zuständigkeitsgebietes, einschließlich der Entnahme von Blut- oder Milchproben,
- 2.
- nicht gegen die BHV1-Infektion geimpfter Rinder auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion
anordnen.
(3) Der Tierhalter hat auf Verlangen der zuständigen Behörde schriftlich oder in elektronischer Form Auskunft über die Anzahl, die Art sowie den Zeitpunkt der nach Absatz 1 durchgeführten Untersuchungen sowie das Ergebnis dieser Untersuchungen zu erteilen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 13 BHV1V Ordnungswidrigkeiten (vom 07.05.2016) ... impft, 2. einer mit einer Zulassung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2, § 2a Absatz 1 Satz 4 oder § 3 Absatz 5 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, ... Anordnung nach § 2 Absatz 2a Satz 1, § 2 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1, § 2a Absatz 2, § 3 Absatz 3a, § 4, § 6 Absatz 1 Nummer 7 oder Absatz 2, § 7, § ... vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 6. entgegen § 2 Absatz 5 oder § 2a Absatz 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, 7. entgegen § 2a Absatz 1 Satz 1 ein Zucht- oder ein Nutzrind nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ...
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 6 4. TierSeuchRÄndV Änderung der BHV1-Verordnung ... 2 Absatz 1 ein Rind impft, 2. einer mit einer Zulassung nach § 2 Absatz 2, § 2a Absatz 1 Satz 3 oder § 3 Absatz 5 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, ... 4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1, § 2a Absatz 2, § 3 Absatz 3a, § 4, § 6 Absatz 1 Nummer 7 oder Absatz 2, § 7, § ... vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 6. entgegen § 2 Absatz 5 oder § 2a Absatz 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, 7. entgegen § 2a Absatz 1 Satz 1 ein Zucht- oder ein Nutzrind nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ...
V. v. 19.05.2015 BGBl. I S. 757