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Unterabschnitt 1 - BHV1-Verordnung (BHV1V k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 19.05.2015 BGBl. I S. 767; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.05.2016 BGBl. I S. 1057
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-40-8 Tierseuchenbekämpfung
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Abschnitt 2 Schutzmaßregeln gegen die BHV1-Infektion

Unterabschnitt 1 Allgemeine Schutzmaßregeln

§ 2 Impfungen



(1) Rinder dürfen gegen eine BHV1-Infektion nur mit Impfstoffen geimpft werden, bei deren Herstellung Virusstämme verwendet worden sind, die eine Deletion des Glykoprotein-E-Gens aufweisen und die nicht zur Bildung von gE-Antikörpern im geimpften Rind führen.

(1a) Die Impfung gegen eine BHV1-Infektion in einem von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung als frei von der BHV1-Infektion anerkannten Gebiet ist verboten.

(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 zulassen für Rinder, die aus dem Inland verbracht werden sollen, sofern das Bestimmungsland eine Impfung mit einem anderen Impfstoff verlangt. Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von Absatz 1a zulassen für in Satz 1 bezeichnete Rinder, sofern das Bestimmungsland eine Impfung verlangt.

(2a) Der Tierhalter hat Reagenten nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde unverzüglich aus dem Bestand zu entfernen. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 genehmigen, soweit alle Rinder des Bestandes entsprechend den Empfehlungen des Impfstoffherstellers mit Impfstoffen im Sinne des § 2 Absatz 1 geimpft werden und die geimpften Rinder regelmäßig nach den Empfehlungen des Impfstoffherstellers mit Impfstoffen im Sinne des § 2 Absatz 1 nachgeimpft werden.

(3) Die zuständige Behörde kann die Impfung der Rinder eines Bestandes oder eines bestimmten Gebietes gegen die BHV1-Infektion anordnen, wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist. Sie kann dabei das Verbringen der geimpften Rinder aus dem Bestand oder dem bestimmten Gebiet von einer Genehmigung abhängig machen.

(4) Die zuständige Behörde kann die Impfung der Rinder eines Bestandes oder eines bestimmten Gebietes gegen die BHV1-Infektion verbieten, wenn Gründe der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. Sie kann dabei das Verbringen der nicht geimpften Rinder aus dem Bestand oder dem bestimmten Gebiet von einer Genehmigung abhängig machen.

(5) Der Tierhalter hat auf Verlangen der zuständigen Behörde schriftlich oder in elektronischer Form Auskunft über die Anzahl und den Zeitpunkt der durchgeführten Impfungen gegen eine BHV1-Infektion, über die Ohrmarkennummern der geimpften Rinder sowie über den verwendeten BHV1-Impfstoff zu erteilen.




§ 2a Untersuchungen



(1) Der Tierhalter hat, soweit sein Bestand nicht bereits ein BHV1-freier Rinderbestand im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 ist, alle über neun Monate alten Zucht- und Nutzrinder oder, sofern der Bestand zu mindestens 30 vom Hundert aus Kühen besteht, alle über neun Monate alten weiblichen Rinder sowie die zur Zucht vorgesehenen männlichen Rinder im Abstand von längstens zwölf Monaten nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde in einer von ihr bestimmten Untersuchungseinrichtung,

1.
sofern die Rinder des Bestandes nicht gegen eine BHV1-Infektion geimpft worden sind, blut- oder milchserologisch auf Antikörper gegen das Virus der BHV1-Infektion,

2.
sofern die Rinder des Bestandes mit Impfstoffen im Sinne des § 2 Absatz 1 geimpft worden sind, blutserologisch auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion

untersuchen zu lassen. Satz 1 gilt nicht für Reagenten. Die zuständige Behörde kann im Falle der Untersuchung männlicher Rinder nach Satz 1 zulassen, dass diese im Rahmen der Schlachtung auf eine BHV1-Infektion untersucht werden. Ferner kann die zuständige Behörde für Bestände, in denen alle Rinder ausschließlich in Stallhaltung gemästet und unmittelbar zur Schlachtung abgegeben werden, Ausnahmen von Satz 1 zulassen, wenn unter Berücksichtigung des seuchenhygienischen Risikos des Bestandes und der Seuchensituation ihres Zuständigkeitsgebietes Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen und die Rinder des Bestandes regelmäßig entsprechend den Empfehlungen des Impfstoffherstellers geimpft werden. Bei Rindern in Beständen, in denen alle Rinder ausschließlich in Stallhaltung gemästet und zur Schlachtung abgegeben werden, kann der Tierhalter auf die regelmäßige Nachimpfung verzichten, sofern die Rinder mindestens grundimmunisiert und erneut im Abstand von drei bis sechs Monaten geimpft worden sind.

(2) Die zuständige Behörde kann, soweit es aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, die Untersuchung

1.
einzelner oder aller Rinder eines Bestandes oder ihres Zuständigkeitsgebietes, einschließlich der Entnahme von Blut- oder Milchproben,

2.
nicht gegen die BHV1-Infektion geimpfter Rinder auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion

anordnen.

(3) Der Tierhalter hat auf Verlangen der zuständigen Behörde schriftlich oder in elektronischer Form Auskunft über die Anzahl, die Art sowie den Zeitpunkt der nach Absatz 1 durchgeführten Untersuchungen sowie das Ergebnis dieser Untersuchungen zu erteilen.




§ 2b Mitteilungspflicht



Die zuständigen obersten Landesbehörden übermitteln dem Bundesministerium jährlich bis zum 1. März des folgenden Jahres nach den Vorgaben des Anhangs IV der Entscheidung 2003/886/EG der Kommission vom 10. Dezember 2003 zur Festlegung der Kriterien für die Übermittlung der Angaben gemäß der Richtlinie 64/432/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 332 S. 53) in der jeweils geltenden Fassung den Stand der BHV1-Sanierung.


§ 3 Verbringen von Rindern



(1) 1Zucht- und Nutzrinder dürfen aus einem Bestand nur verbracht oder in einen Bestand nur eingestellt werden, wenn sie die Anforderungen des § 1 Abs. 2 Nr. 2 erfüllen und von einer amtstierärztlichen Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 oder 3 begleitet sind. 2Satz 1 gilt nicht für Rinder, die

1.
aus einem Bestand zur tierärztlichen Behandlung verbracht werden und nach der tierärztlichen Behandlung im Bestand für die Dauer von 30 Tagen abgesondert gehalten und frühestens 21 Tage nach Beginn der Absonderung mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion untersucht werden,

2.
unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden,

3.
unmittelbar oder über eine Sammelstelle ausgeführt oder nach einem anderen Mitgliedstaat verbracht werden, soweit sichergestellt ist, dass alle auf der Sammelstelle aufgetriebenen Rinder ausgeführt oder nach einem anderen Mitgliedstaat verbracht werden, oder

4.
aus einem Bestand verbracht und mit Genehmigung der zuständigen Behörde unmittelbar in einen Bestand eingestellt werden, in dem alle Rinder ausschließlich in Stallhaltung gemästet und zur Schlachtung abgegeben oder entsprechend den Anforderungen nach Nummer 3 ausgeführt oder verbracht werden.

3Abweichend von Satz 1 kann die zuständige Behörde genehmigen, dass Rinder, die über eine Sammelstelle, auf die ausschließlich nicht BHV1-freie Rinder aufgetrieben werden,

1.
zur Schlachtung verbracht werden oder

2.
in einen Bestand eingestellt werden, in dem alle Rinder ausschließlich in Stallhaltung gemästet und zur Schlachtung abgegeben werden.

(1a) 1Der Tierhalter darf in Absatz 1 Satz 1 genannte Bescheinigungen nicht mehr verwenden, soweit im Rahmen einer Kontrolluntersuchung nach Anlage 1 Abschnitt II

1.
ein nicht geimpftes Rind mit nicht negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das Virus der BHV1-Infektion oder

2.
ein mit einem Impfstoff im Sinne des § 2 Absatz 1 geimpftes Rind mit nicht negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion

untersucht worden ist. 2Im Falle der Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 gilt das Verbot der Verwendung, soweit ein Rind des Bestandes, für den die Bescheinigung ausgestellt worden ist, mit einem in Satz 1 genannten Ergebnis untersucht worden ist. 3Der Tierhalter hat die jeweilige Bescheinigung unverzüglich nach Kenntniserlangung des Ergebnisses der Untersuchung nach Satz 1 der zuständigen Behörde zuzuleiten.

(2) 1Ist ein Sanierungsprogramm zur Tilgung von BHV1-Infektionen für das gesamte Inland, einen Teil des Inlands, einen Mitgliedstaat oder einen Teil eines Mitgliedstaats durch eine Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 9 der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung anerkannt und hat das Bundesministerium diese Entscheidung im Bundesanzeiger bekannt gemacht, dürfen in die Rinderbestände des betroffenen Gebietes nur Rinder verbracht werden, die den Bestimmungen dieser Entscheidung genügen. 2In diesem Fall muss die Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 durch eine durch die Entscheidung vorgeschriebene Zusatzerklärung ergänzt sein.

(3) 1Gilt das gesamte Inland, ein Teil des Inlands, ein Mitgliedstaat oder ein Teil eines Mitgliedstaats durch eine Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung als frei von einer BHV1-Infektion und hat das Bundesministerium diese Entscheidung im Bundesanzeiger bekannt gemacht, dürfen in die Rinderbestände des betroffenen Gebietes nur Rinder verbracht werden, die den Bestimmungen dieser Entscheidung genügen. 2Im Falle des Verbringens von Rindern in einen Teil des Inlands, einen Mitgliedstaat oder einen Teil eines Mitgliedstaats muss die Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 durch eine durch die Entscheidung vorgeschriebene Zusatzerklärung ergänzt werden. 3Einer Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 bedarf es nicht, soweit

1.
Rinder aus einem nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung anerkannten Teil des Inlands in einen nach Artikel 9 oder Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung anerkannten Teil des Inlands verbracht werden und

2.
die Rinder nicht gegen eine BHV1-Infektion geimpft worden sind.

(3a) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 anordnen, dass ausschließlich Rinder in einen Bestand eingestellt werden dürfen, die die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 erfüllen und nicht gegen BHV1 geimpft worden sind, sofern es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.

(4) Die Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 ist vom Tierhalter, in dessen Bestand sie eingestellt werden, vom Zeitpunkt der Einstellung an mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.

(5) Die zuständige Behörde kann für das Verbringen innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 im Hinblick auf die amtstierärztliche Bescheinigung zulassen, sofern Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.




§ 4 Weitergehende Befugnisse der zuständigen Behörde



(1) Die zuständige Behörde kann das Treiben von Rindern, die nicht die Anforderungen des § 1 Abs. 2 Nr. 2 erfüllen, verbieten, soweit es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.

(2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass Dung und flüssige Stallabgänge aus Rinderställen oder von sonstigen Standorten der Rinder nur mit ihrer Genehmigung ausgebracht werden dürfen, soweit es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.

(3) Die zuständige Behörde kann die unverzügliche Tötung von Reagenten anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.

(4) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass

1.
Reagenten nicht belegt werden dürfen,

2.
Reagenten sowie geimpfte Rinder dauerhaft zu kennzeichnen sind.