(1) Papageien und Sittiche im Sinne dieser Verordnung sind alle Vögel der im zoologischen System zu der Ordnung Psittaciformes gehörenden Arten.
(2) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:
- 1.
- Ausbruch der Psittakose, wenn bei einem Papagei oder Sittich Chlamydophila psittaci festgestellt worden ist;
- 2.
- Verdacht des Ausbruchs der Psittakose, wenn das Ergebnis der klinischen und pathologisch-anatomischen Untersuchung den Ausbruch der Psittakose befürchten lässt.