Wird bei Vögeln, insbesondere beim Geflügel einschließlich der Tauben, Ornithose festgestellt oder liegt der Verdacht auf Ornithose vor, kann die zuständige Behörde die sinngemäße Anwendung der in den §§
6 bis 9 enthaltenen Maßregeln anordnen. Die §§
10 und
11 gelten entsprechend.