Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 2 Psittakose-Verordnung vom 22.12.2011

Ähnliche Seiten: Änderungshistorie der PsittakoseV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.12.2011 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 22.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 11 V. v. 13.12.2011 BGBl. I S. 2720
(Textabschnitt unverändert)

§ 2


(1) Wer Papageien oder Sittiche halten will, um von diesen Tieren Nachkommen aufzuziehen (Züchter) oder mit diesen Tieren zu handeln (Händler), muss die Tiere kennzeichnen; dabei hat er Fußringe zu verwenden, die vom Zentralverband Zoologischer Fachgeschäfte Deutschlands e. V., Frankfurt a. M. (Zentralverband), oder vom Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz, Hambrücken (Bundesverband), abgegeben werden. Die Fußringe dürfen nur an Züchter und Händler abgegeben werden, die das Vorliegen einer Erlaubnis nach § 17g des Tierseuchengesetzes gegenüber dem jeweiligen Verband nachgewiesen haben. Offene Fußringe müssen so beschaffen sein, dass sie nur einmal verwendet werden können.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen zur Kennzeichnung von Papageien und Sittichen Fußringe eines eingetragenen Züchtervereins verwendet werden, wenn diese Fußringe von der zuständigen Behörde zur Kennzeichnung zugelassen sind. Die zuständige Behörde lässt die Fußringe zu, wenn

1. die Tätigkeit des Vereins sich auf das Bundesgebiet oder große Teile des Bundesgebietes erstreckt,

2. der Züchterverein eine sichere Kontrolle der Ringbestellung und Ringabgabe gewährleistet und

3. die zur Kennzeichnung bestimmten Fußringe geschlossen sind.

Die zuständige Behörde teilt die Zulassung den hierfür zuständigen Behörden der anderen Länder sowie dem Zentralverband und dem Bundesverband mit.

(3) Die Abgabe von Fußringen durch Züchter oder Händler ist verboten.

(4) Ein Züchterverein, bei dem die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 vorliegen, darf Fußringe zur Kennzeichnung von Papageien und Sittichen nur an Mitglieder abgeben, denen eine Erlaubnis nach § 17g des Tierseuchengesetzes erteilt worden ist. Die Mitglieder haben dem Züchterverein die Erlaubnis nachzuweisen.

(5) Die Züchtervereine teilen dem Zentralverband oder dem Bundesverband vierteljährlich mit, an welches Mitglied sie Fußringe mit welcher Nummer abgegeben haben. Der Zentralverband und der Bundesverband teilen den hierfür zuständigen Behörden der Länder auf Anfrage Namen und Anschrift der Züchter und Händler,

1. an die sie jeweils Fußringe abgegeben haben und

2. an die durch die Züchtervereine Fußringe abgegeben worden sind,

sowie die Nummer der abgegebenen Fußringe mit.

(Text alte Fassung)

(6) Die Kennzeichnungspflicht nach Absatz 1 entfällt, soweit Papageien und Sittiche gemäß §§ 12 und 13 der Bundesartenschutzverordnung oder gemäß Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Arten- oder des Tierseuchenschutzes bereits gekennzeichnet sind.

(Text neue Fassung)

(6) Die Kennzeichnungspflicht nach Absatz 1 entfällt, soweit Papageien und Sittiche gemäß §§ 12 und 13 der Bundesartenschutzverordnung oder gemäß Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet des Arten- oder des Tierseuchenschutzes bereits gekennzeichnet sind.


Anzeige