(1) Nach Tötung und Entfernung aller Vögel oder nach Abschluss der Behandlung der Vögel des Bestandes muss der Besitzer die Räume und Käfige, in denen kranke und verdächtige Tiere gehalten worden sind, sowie die Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, unverzüglich nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes reinigen und desinfizieren.
(2) Dung sowie Futter und Einstreu einschließlich der Vorräte, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, sowie andere Gegenstände, die nicht ordnungsgemäß zu reinigen oder zu desinfizieren sind, sind zu verbrennen oder nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes auf andere Weise unschädlich zu beseitigen.