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§ 15 - Geflügelpest-Verordnung (GeflPestV k.a.Abk.)

neugefasst durch V. v. 20.12.2005 BGBl. I S. 3538; aufgehoben durch § 67 V. v. 18.10.2007 BGBl. I S. 2348
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-41-9 Tierseuchenbekämpfung
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§ 15



(1) Ist der Ausbruch der Geflügelpest oder der Newcastle-Krankheit in einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde das Gebiet um den befallenen Betrieb oder sonstigen Standort mit einem Radius von mindestens drei Kilometern als Sperrbezirk fest. Hierbei berücksichtigt sie die Strukturen des Handels und der örtlichen Geflügelhaltung, das Vorhandensein von Schlachtstätten, natürliche Grenzen sowie Überwachungsmöglichkeiten.

(2) Für die Dauer von 21 Tagen nach Festlegung des Sperrbezirks

1.
hat die zuständige Behörde an den Hauptzufahrtswegen zu dem Sperrbezirk Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Geflügelpest - Sperrbezirk" oder „Newcastle-Krankheit - Sperrbezirk" gut sichtbar anzubringen,

2.
hat jeder Besitzer Geflügel innerhalb des Sperrbezirks in geschlossenen Ställen abzusondern,

3.
dürfen Geflügel und Bruteier aus einem Bestand nicht verbracht werden,

4.
dürfen Geflügelausstellungen, Geflügelmärkte und Veranstaltungen ähnlicher Art nicht durchgeführt und darf Geflügel ohne vorherige Bestellung nicht gehandelt werden,

5.
darf auf öffentlichen und privaten Wegen, ausgenommen betrieblichen Wegen, Geflügel nicht befördert werden,

6.
dürfen von Geflügel stammender Dung und flüssige Stallabgänge nicht aus dem Sperrbezirk verbracht werden.

Satz 1 Nr. 5 gilt nicht für das Transportieren von Geflügel im Durchgangsverkehr auf Autobahnen, anderen Straßen des Fernverkehrs oder Schienenverbindungen.

(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 genehmigen für das Verbringen

1.
von Geflügel zur unverzüglichen Schlachtung in einer von ihr bestimmten Schlachtstätte oder zu diagnostischen Zwecken; im Falle der Schlachtung jedoch nur, wenn sichergestellt ist, dass das erschlachtete Fleisch gemäß Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/494/EWG des Rates vom 26. Juni 1991 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit frischem Geflügelfleisch und für seine Einfuhr aus Drittländern (ABl. EG Nr. L 268 S. 35) in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet wird,

2.
von Eintagsküken oder Zuchtgeflügel in einen anderen Betrieb im Sperrbezirk - im Falle der Newcastle-Krankheit auch in einen anderen Betrieb im Beobachtungsgebiet -, in dem kein anderes Geflügel gehalten wird, wenn dieser andere Betrieb entsprechend § 17 behördlich beobachtet wird,

3.
von Bruteiern in eine von ihr bestimmte Brüterei, wenn die Bruteier und Verpackungen vor dem Verbringen desinfiziert werden.

(4) Wer in einem Sperrbezirk Geflügel hält, hat dies unter Angabe der Nutzungsart und des Standortes der Tiere sowie der Größe des Bestandes unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. In einem Sperrbezirk hat der Besitzer seinen Geflügelbestand nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde tierärztlich auf Geflügelpest oder Newcastle-Krankheit untersuchen zu lassen.

(5) Ist der Verdacht des Ausbruchs der Geflügelpest in einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so kann die zuständige Behörde Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 anordnen. In diesem Falle gilt Absatz 4 entsprechend.



 

Zitierungen von § 15 Geflügelpest-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 GeflPestV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GeflPestV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 GeflPestV
... dass die Eier und die Verpackungen vor dem Verbringen desinfiziert werden. (4) § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 sowie Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend.  ...
§ 17a GeflPestV
... Falle eines Ansteckungsverdachts nach Satz 1 1. einen Sperrbezirk entsprechend § 15 Abs. 1 oder ein Beobachtungsgebiet entsprechend § 16 Abs. 1 festlegen, 2. die ... entsprechend § 16 Abs. 1 festlegen, 2. die in a) § 15 Abs. 1 und § 16 Abs. 1, b) § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 und Abs. 4 Satz 1 ... 2. die in a) § 15 Abs. 1 und § 16 Abs. 1, b) § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 und Abs. 4 Satz 1 sowie in § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3, Satz 2 ... 4 Satz 1 sowie in § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3, Satz 2 und Abs. 4, c) § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 und Abs. 4 Satz 2 vorgesehenen Maßnahmen entsprechend ... Maßnahmen entsprechend anordnen und 3. Ausnahmen entsprechend § 15 Abs. 3 oder § 16 Abs. 3 genehmigen, wenn dies in den Fällen der Nummern 1 und ... erforderlich oder im Falle der Nummer 3 mit der Seuchenbekämpfung vereinbar ist. § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 und § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 gelten im Falle einer Festlegung nach Satz 2 ...
§ 19 GeflPestV
... die zuständige Behörde die sinngemäße Anwendung der in den §§ 11 bis 18 enthaltenen Maßregeln anordnen.  ...
§ 21 GeflPestV
... freier Wildbahn befindet, amtlich festgestellt, so gelten für diese Tiere die §§ 11 bis 20 entsprechend. Anderes verendetes oder erlegtes Wildgeflügel ist durch den ...
§ 22 GeflPestV
... 9 Abs. 2, § 11 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 erster Halbsatz oder Abs. 2, § 12 Satz 1, § 15 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 17a Satz 2 Nr. 3, § 16 Abs. 3, auch in Verbindung mit ... oder Truthühner nicht impfen lässt, 7. entgegen § 7 Abs. 4, § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 oder Satz 2 oder § 17 Abs. 2 Satz 1 ... wird, 15. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 11 Abs. 1 Nr. 2 oder § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Geflügel nicht absondert, 16. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 1a ... § 11 Abs. 1 Nr. 5 geschlachtetes Geflügel verwertet, 24. entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, auch in Verbindung mit § 16 Abs. 4, eine dort genannte Veranstaltung ... Veranstaltung durchführt oder mit Geflügel handelt, 25. entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, auch in Verbindung mit § 16 Abs. 4, Geflügel befördert oder ... Verbindung mit § 16 Abs. 4, Geflügel befördert oder 26. entgegen § 15 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 16 Abs. 4, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht ...