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§ 20 - Geflügelpest-Verordnung (GeflPestV k.a.Abk.)

neugefasst durch V. v. 20.12.2005 BGBl. I S. 3538; aufgehoben durch § 67 V. v. 18.10.2007 BGBl. I S. 2348
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-41-9 Tierseuchenbekämpfung
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§ 20



(1) Die zuständige Behörde hebt angeordnete Schutzmaßregeln auf, wenn die Geflügelpest oder die Newcastle-Krankheit erloschen ist oder der Verdacht auf Geflügelpest oder Newcastle-Krankheit beseitigt ist oder sich als unbegründet erwiesen hat.

(2) Die Geflügelpest oder die Newcastle-Krankheit gilt als erloschen, wenn

1.
a)
das Geflügel des Bestandes verendet ist oder getötet und unschädlich beseitigt worden ist oder

b)
in Betrieben mit gesonderten Betriebseinheiten das Geflügel der betroffenen Betriebseinheit verendet oder getötet und unschädlich beseitigt worden ist und bei dem Geflügel der nicht betroffenen

Betriebseinheiten innerhalb von 21 Tagen nach der Tötung und unschädlichen Beseitigung des Geflügels der betroffenen Betriebseinheiten keine weiteren Erkrankungen festgestellt worden sind,

2.
die Reinigung und Desinfektion nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes durchgeführt und von ihm abgenommen worden ist und

3.
im Falle der Nummer 1 seit Abnahme der Desinfektion mindestens 30 Tage vergangen sind.

(3) Der Verdacht auf Geflügelpest oder Newcastle-Krankheit gilt als beseitigt, wenn das seuchenverdächtige Geflügel verendet ist oder getötet und unschädlich beseitigt worden ist und bei dem übrigen Geflügel des Betriebes oder sonstigen Standortes durch virologische Untersuchungen nach Anhang III der Richtlinie 92/40/EWG in der jeweils geltenden Fassung oder nach Anhang III der Richtlinie 92/66/EWG in der jeweils geltenden Fassung der Verdacht auf Geflügelpest oder Newcastle-Krankheit nicht bestätigt werden konnte.

 
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Zitierungen von § 20 Geflügelpest-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 GeflPestV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GeflPestV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 GeflPestV
... Wildbahn befindet, amtlich festgestellt, so gelten für diese Tiere die §§ 11 bis 20 entsprechend. Anderes verendetes oder erlegtes Wildgeflügel ist durch den ...
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Änderung von Verordnungen zum Schutz vor Geflügelpest
V. v. 10.07.2006 BGBl. I S. 1451
Artikel 2 GeflPVnÄndV Änderung der Nutzgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung
...  b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: „§ 20 der Geflügelpest-Verordnung findet keine Anwendung bei der Aufhebung von gemäß ...