Wird der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der Geflügelpest oder der Newcastle-Krankheit bei Papageien und Sittichen sowie bei Wildgeflügel, das sich nicht in freier Wildbahn befindet, amtlich festgestellt, so gelten für diese Tiere die §§
11 bis 20 entsprechend. Anderes verendetes oder erlegtes Wildgeflügel ist durch den Jagdausübungsberechtigten unschädlich zu beseitigen. Auf Anordnung der zuständigen Behörde hat der Jagdausübungsberechtigte erlegtes oder verendetes Wildgeflügel aus Sperrbezirken, Verdachtssperrbezirken oder Beobachtungsgebieten zur Untersuchung einzusenden.