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II. - Geflügelpest-Verordnung (GeflPestV k.a.Abk.)

neugefasst durch V. v. 20.12.2005 BGBl. I S. 3538; aufgehoben durch § 67 V. v. 18.10.2007 BGBl. I S. 2348
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-41-9 Tierseuchenbekämpfung
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II. Allgemeine Vorschriften

§ 2



(1) Wer Geflügel hält, hat ein Register nach Satz 2 zu führen. In das Register sind unverzüglich einzutragen:

1.
im Falle des Zugangs von Geflügel Name und Anschrift des Transportunternehmens und des bisherigen Besitzers, Datum des Zugangs sowie Art des Geflügels,

2.
im Falle des Abgangs von Geflügel Name und Anschrift des Transportunternehmens und des Erwerbers, Datum des Abgangs sowie Art des Geflügels,

3.
für den Fall, dass mehr als 100 Stück Geflügel gehalten werden, je Werktag die Anzahl der verendeten Tiere,

4.
für den Fall, dass mehr als 1 000 Stück Geflügel gehalten werden, je Werktag zusätzlich die Gesamtzahl der gelegten Eier jedes Bestandes.

(2) Jede Person, die gewerbsmäßig im Rahmen der Ein- oder Ausstallung von Geflügel tätig ist, hat den Namen und die Anschrift des jeweiligen Betriebes, in dem sie tätig geworden ist, die Art der Tätigkeit, den Zeitpunkt der Tätigkeit und die Art des Geflügels, auf die sich die Tätigkeit bezogen hat, aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen müssen fest miteinander verbunden, chronologisch aufgebaut und mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen sein. Die Aufzeichnungen sind unverzüglich nach der Ausführung der aufzeichnungspflichtigen Tätigkeit in dauerhafter Weise vorzunehmen.

(3) Das Register nach Absatz 1 Satz 1 und die Aufzeichnungen nach Absatz 2 Satz 1 sind von demjenigen, der zur Führung des Registers oder zur Vornahme der Aufzeichnungen verpflichtet ist, drei Jahre lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des 31. Dezember desjenigen Jahres, in dem die letzte Eintragung vorgenommen worden ist.


§§ 3 und 4



(weggefallen)


§ 5



(1) Impfungen gegen die Geflügelpest sind verboten.

(2) Gegen die Newcastle-Krankheit darf nur mit Impfstoffen geimpft werden, die der Entscheidung 93/152/EWG der Kommission vom 8. Februar 1993 über die Kriterien für Impfstoffe für Routineimpfungen gegen die Newcastle-Krankheit (ABI. EG Nr. L 59 S. 35) entsprechen.

(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 für wissenschaftliche Zwecke genehmigen, sofern Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

(4) Die zuständige Behörde kann Impfungen gegen die Geflügelpest oder die Newcastle-Krankheit anordnen, wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.


§ 6



(weggefallen)

 
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