Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.10.2007 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 19 - Geflügelpest-Verordnung (GeflPestV k.a.Abk.)

neugefasst durch V. v. 20.12.2005 BGBl. I S. 3538; aufgehoben durch § 67 V. v. 18.10.2007 BGBl. I S. 2348
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-41-9 Tierseuchenbekämpfung
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III. Schutzmaßregeln bei Geflügel
3. Schutzmaßregeln auf Geflügelausstellungen und auf dem Transport
§ 19

III. Schutzmaßregeln bei Geflügel

3. Schutzmaßregeln auf Geflügelausstellungen und auf dem Transport

§ 19


§ 19 wird in 1 Vorschrift zitiert

Wird bei Hausgeflügel, das sich auf Geflügelausstellungen und Veranstaltungen ähnlicher Art oder auf dem Transport befindet, Geflügelpest oder Newcastle-Krankheit oder der Verdacht einer dieser Seuchen festgestellt oder liegt ein Ansteckungsverdacht vor, kann die zuständige Behörde die sinngemäße Anwendung der in den §§ 11 bis 18 enthaltenen Maßregeln anordnen.



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