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§ 4 - Schweinepest-Verordnung (SchwPestV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 08.07.2020 BGBl. I S. 1605; zuletzt geändert durch Artikel 1a V. v. 16.07.2020 BGBl. I S. 1700
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-41-20 Tierseuchenbekämpfung
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§ 4



(1) 1Im Falle des Verdachts auf Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest in einem Betrieb ordnet die zuständige Behörde in Bezug auf den betroffenen Betrieb (Verdachtsbetrieb)

1.
die klinische, virologische und serologische Untersuchung der Schweine sowie

2.
eine Überprüfung des Bestandsregisters und der Kennzeichnung der Schweine nach der Viehverkehrsverordnung auf Übereinstimmung

an.
2Ergeben sich auf Grund einer der in Satz 1 Nr. 1 aufgeführten Untersuchungen Anhaltspunkte für einen Ausbruch der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest, so ordnet die zuständige Behörde

1.
die serologische und virologische Untersuchung weiterer Schweine des Verdachtsbetriebs, die nicht bereits nach Satz 1 Nr. 1 untersucht worden sind, sowie

2.
die Tötung und unschädliche Beseitigung aller Schweine des Verdachtsbetriebs

an und führt epidemiologische Nachforschungen durch. 3Diese Nachforschungen erstrecken sich mindestens auf

1.
den Zeitraum, in dem das Virus der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest bereits im Betrieb vorhanden gewesen sein kann, bevor der Verdacht angezeigt wurde,

2.
die mögliche Ursache der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest,

3.
die Ermittlung anderer Betriebe, aus denen Schweine in den betroffenen Betrieb oder in die Schweine aus dem betroffenen Betrieb verbracht worden sind,

4.
Personen, Fahrzeuge, Schweinefleisch, Sperma und alle Gegenstände, mit denen das Virus in den oder aus dem betroffenen Betrieb verschleppt worden sein kann.

4Die zuständige Behörde kann von der Tötungsanordnung nach Satz 2 Nr. 2 absehen, soweit Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. 5In diesem Fall ordnet die zuständige Behörde die behördliche Beobachtung des Verdachtsbetriebs an.

(2) 1Bis zur Bekanntgabe der Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 hat der Tierhalter des Verdachtsbetriebs im Falle des Verdachts auf Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest

1.
sämtliche Schweine des Betriebs abzusondern,

2.
täglich Aufzeichnungen über

a)
die Besuche betriebsfremder Personen unter Angabe von Namen, Anschrift und Besuchsdatum sowie

b)
bereits erkrankte, verendete und ansteckungsverdächtige Tiere, getrennt nach Ferkeln, Mast- und Zuchtschweinen,

zu machen,

3.
verendete oder getötete Schweine so aufzubewahren, dass sie Witterungseinflüssen nicht ausgesetzt sind und Menschen oder Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können,

4.
für das Verbringen verendeter oder getöteter Schweine aus dem Betrieb die Genehmigung der zuständigen Behörde einzuholen, die nur zu diagnostischen Zwecken oder zur unschädlichen Beseitigung erteilt werden darf,

5.
an den Ein- und Ausgängen der Ställe Matten oder sonstige saugfähige Bodenauflagen auszulegen und sie mit einem wirksamen Desinfektionsmittel zu tränken und feucht zu halten,

6.
sicherzustellen,

a)
dass der Betrieb nur mit Schutzkleidung betreten wird und diese unverzüglich nach Verlassen des Stalls oder sonstigen Standorts abgelegt, gereinigt und desinfiziert oder, im Falle von Einwegschutzkleidung, unverzüglich nach Gebrauch so beseitigt wird, dass eine Seuchenverbreitung vermieden wird,

b)
dass Schuhwerk vor dem Betreten und Verlassen des Betriebs sowie nach Verlassen eines Stalls oder sonstigen Standorts gereinigt und desinfiziert wird,

c)
dass Schweine weder in den noch aus dem Betrieb verbracht werden,

d)
dass

aa)
Schweinefleisch, Schweinefleischerzeugnisse,

bb)
Sperma, Eizellen und Embryonen von Schweinen,

cc)
Dung, flüssige Stallabgänge und Einstreu,

dd)
Futtermittel,

ee)
Wildschweinefleisch und Fleischerzeugnisse aus Wildschweinefleisch, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass damit der Erreger der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest verschleppt werden kann,

ff)
Gegenstände und Abfälle, die den Erreger der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest übertragen können, insbesondere wenn sie mit Schweinen in Berührung gekommen sind,

nicht aus dem Betrieb verbracht werden.

2Die zuständige Behörde kann zur Vermeidung unbilliger Härten Ausnahmen von Satz 1 Nr. 6 Buchstabe c und d genehmigen, soweit Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

(3) Mit der Bekanntgabe der Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 gilt für den Verdachtsbetrieb zusätzlich zu Absatz 2 Folgendes:

1.
Betriebsfremde Personen dürfen den Betrieb nur mit schriftlicher Genehmigung der zuständigen Behörde betreten.

2.
1Fahrzeuge dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung der zuständigen Behörde in den oder aus dem Betrieb gefahren werden. 2Transportmittel sind vor dem Verlassen des Betriebs nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde

a)
im Falle der Schweinepest nach Maßgabe des Anhangs II Nummer 1 der Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (ABl. L 316 vom 1.12.2001, S. 5; L 168 vom 27.6.2002, S. 58), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/73/EG (ABl. L 219 vom 14.8.2008, S. 40) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

b)
im Falle der Afrikanischen Schweinepest nach Maßgabe des Anhangs II Nummer 1 der Richtlinie 2002/60/EG

zu reinigen, zu desinfizieren und, soweit erforderlich, zu entwesen.

3.
1Aus dem Betrieb dürfen abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe d

a)
Schweinefleisch, Schweinefleischerzeugnisse,

b)
Sperma, Eizellen, Embryonen von Schweinen,

c)
Dung, flüssige Stallabgänge und Einstreu,

d)
Futtermittel,

e)
Wildschweinefleisch und Fleischerzeugnisse aus Wildschweinefleisch, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass damit der Erreger der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest verschleppt werden kann,

f)
Gegenstände und Abfälle, die den Erreger der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest übertragen können, insbesondere wenn sie mit Schweinen in Berührung gekommen sind,

nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde - im Falle der Buchstaben a und b jedoch nicht zum Zwecke des innergemeinschaftlichen Handels - verbracht werden, soweit Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. 2Die Genehmigung nach Satz 1 Buchstabe c darf nur erteilt werden, wenn der Dung, die flüssigen Stallabgänge oder die Einstreu

a)
im Falle der Schweinepest nach Maßgabe des Anhangs II Nr. 3 der Richtlinie 2001/89/EG,

b)
im Falle der Afrikanischen Schweinepest nach Maßgabe des Anhangs II Nr. 3 der Richtlinie 2002/60/EG

desinfiziert worden sind.

(4) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass

1.
im Verdachtsbetrieb nach ihrer näheren Anweisung eine Schadnager- und Insektenbekämpfung durchgeführt wird,

2.
andere Haustiere als Schweine, ausgenommen Bienen, nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem oder in den Verdachtsbetrieb verbracht werden dürfen.

(5) 1Die zuständige Behörde kann, wenn die Seuchenlage dies erfordert, um den Verdachtsbetrieb zeitlich befristet eine Kontrollzone festlegen. 2Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 Buchstabe a bis c und Absatz 3 Nummer 1 und 2 gelten für die in der Kontrollzone liegenden Betriebe entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 4 Schweinepest-Verordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 21.12.2018Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Verordnung
vom 16.12.2018 BGBl. I S. 2589
aktuell vorher 14.03.2018Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Verordnung und der Verordnung über die Jagdzeiten
vom 07.03.2018 BGBl. I S. 226
aktuell vorher 07.10.2011Artikel 2 Dritte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
vom 29.09.2011 BGBl. I S. 1954
aktuellvor 07.10.2011früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 Schweinepest-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 SchwPestV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchwPestV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 SchwPestV (vom 21.12.2018)
... Erregerisolates dieser Schweine, 2. die sofortige Tötung der nicht bereits nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 getöteten und die sofortige unschädliche Beseitigung der nicht bereits nach § 4 ... Satz 2 Nr. 2 getöteten und die sofortige unschädliche Beseitigung der nicht bereits nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 beseitigten Schweine, 3. die unschädliche Beseitigung von Fleisch, ... Bekanntgabe der Anordnung nach Absatz 1 hat der Tierhalter über die Vorschriften des § 4 Abs. 2 Satz 1 hinaus 1. an den Zufahrten und Eingängen des Betriebs Schilder mit der deutlichen ... 2. Hunde und Katzen einzusperren. Für den Seuchenbetrieb gilt § 4 Absatz 3 Nummer 1, 2 und 3 Satz 1 Buchstabe c, d, e und f und Satz 2 entsprechend. (3) Unbeschadet des § 4 Abs. 2 dürfen in den oder aus dem ... 1, 2 und 3 Satz 1 Buchstabe c, d, e und f und Satz 2 entsprechend. (3) Unbeschadet des § 4 Abs. 2 dürfen in den oder aus dem Seuchenbetrieb andere Haustiere als Schweine, ausgenommen Bienen, ...
§ 8 SchwPestV Ausnahmen (vom 07.10.2011)
... zuständige Behörde für nicht betroffene Betriebsabteilungen Ausnahmen von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genehmigen. (2) Die ... Zwecken, zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen gehalten werden, Ausnahmen von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genehmigen, sofern die Einrichtung auf Grund ...
§ 11 SchwPestV Sperrbezirk (vom 21.12.2018)
... Behörde zu reinigen, zu desinfizieren und, soweit erforderlich, zu entwesen. 9. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe a und b und Abs. 3 Nr. 1 gilt ...
§ 11a SchwPestV Beobachtungsgebiet (vom 24.12.2009)
... aus einem oder in einen Betrieb mit Schweinehaltung im Beobachtungsgebiet verbracht werden. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe a und b und Abs. 3 Nr. 1 sowie § 11 Absatz 2 Nummer 5, Absatz 3 ...
§ 12 SchwPestV (vom 21.12.2018)
... Führt die epidemiologische Nachforschung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 zu dem Ergebnis, dass die Schweinepest oder die Afrikanische Schweinepest aus einem anderen ... (2) Für die der behördlichen Beobachtung unterstellten Kontaktbetriebe gilt § 4 Absatz 2 bis 4 entsprechend. (3) Sofern die Seuchenlage dies erfordert, ordnet die zuständige ...
§ 14 SchwPestV
... zuständige Behörde kann über § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 hinaus die Tötung von Schweinen im ...
§ 25 SchwPestV (vom 10.04.2020)
... Absatz 2 oder § 24b Absatz 2 zuwiderhandelt, 4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 1, 2 oder Satz 5 , jeweils auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2, zuwiderhandelt, 5. entgegen ... Anordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 1, 2 oder Satz 5, jeweils auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2 , zuwiderhandelt, 5. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit ... 5, jeweils auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2, zuwiderhandelt, 5. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 , auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, oder entgegen § 11 ... zuwiderhandelt, 5. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, oder entgegen § 11 Absatz 3 Nummer 2, § 14a Absatz 4 Nummer 2 ... Nummer 2 ein Schwein nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig absondert, 6. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 , auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, eine Aufzeichnung nicht, ... absondert, 6. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ... nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 7. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 , auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, ein Schwein nicht oder ... macht, 7. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, ein Schwein nicht oder nicht richtig aufbewahrt, 8. ohne ... 12 Absatz 2, ein Schwein nicht oder nicht richtig aufbewahrt, 8. ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 , auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, ein Schwein ... 8. ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, ein Schwein verbringt, 9. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 ... § 4 Absatz 5 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, ein Schwein verbringt, 9. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 , auch in Verbindung mit § 12 Absatz 2, eine Matte oder eine sonstige Bodenauflage nicht oder ... tränkt oder nicht oder nicht rechtzeitig feucht hält, 10. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe a oder Buchstabe b , jeweils auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2, § 11 Absatz 4 Nummer 9, § 11a ... § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe a oder Buchstabe b, jeweils auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2 , § 11 Absatz 4 Nummer 9, § 11a Absatz 3 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, nicht ... oder das Schuhwerk abgelegt, gereinigt, desinfiziert oder beseitigt wird, 11. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe c , auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, oder entgegen § 4 ... 11. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe c, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, oder entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe d, auch in ... c, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, oder entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe d , auch in Verbindung mit § 12 Absatz 2, nicht sicherstellt, dass ein Schwein, ein dort ... Gegenstand oder Abfall nicht verbracht wird, 12. einer mit einer Genehmigung nach § 4 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Nummer 1 , auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2, § 11 Absatz 4 Nummer 9, § 11a Absatz 3 ... mit einer Genehmigung nach § 4 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2 , § 11 Absatz 4 Nummer 9, § 11a Absatz 3 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, verbundenen ... Absatz 2, verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 13. ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 , auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2, § 6 Absatz 2 Satz 2, § 11 Absatz 4 ... 13. ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 3 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2 , § 6 Absatz 2 Satz 2, § 11 Absatz 4 Nummer 9, § 11a Absatz 3 Satz 2 oder § 12 ... 3 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, einen Betrieb betritt, 14. ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 3 Nummer 2 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2, § 6 Absatz 2 Satz 2 oder § 12 Absatz ... 14. ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 3 Nummer 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2 , § 6 Absatz 2 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, ein Fahrzeug fährt, 15. einer ... oder § 12 Absatz 2, ein Fahrzeug fährt, 15. einer mit einer Genehmigung nach § 4 Absatz 3 Nummer 2 Satz 1 oder Nummer 3 Satz 1 , jeweils auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, verbundenen ... nach § 4 Absatz 3 Nummer 2 Satz 1 oder Nummer 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 16. einer ... vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 16. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 3 Nummer 2 Satz 2 , auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, zuwiderhandelt,  ... 16. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 3 Nummer 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, zuwiderhandelt, 17. ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 3 ... 4 Absatz 5 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, zuwiderhandelt, 17. ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 3 Nummer 3 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, dort genanntes Fleisch, ... 17. ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 3 Nummer 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, dort genanntes Fleisch, ein dort genanntes Fleischerzeugnis, einen dort ... dort genannten Gegenstand oder Abfall verbringt, 18. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 4 zuwiderhandelt, 19. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ein Schild nicht oder ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 29.09.2011 BGBl. I S. 1954
Artikel 2 3. TierSeuchRÄndV Änderung der Schweinepest-Verordnung
... (BGBl. I S. 1308) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe d wird wie folgt ...

Erste Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Verordnung
V. v. 16.12.2018 BGBl. I S. 2589
Artikel 1 1. SchwPestVÄndV Änderung der Schweinepest-Verordnung
... der zuständigen Behörde bestimmten Stelle zu verbringen haben." 4. In § 4 Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 3" durch die Wörter „Absatz 3 Nummer 1 und 2" ... 6 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Für den Seuchenbetrieb gilt § 4 Absatz 3 Nummer 1, 2 und 3 Satz 1 Buchstabe c, d, e und f und Satz 2 entsprechend." 6. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 ... Untersuchung und". 8. In § 12 Absatz 2 werden die Wörter „gelten § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 6 Buchstabe a bis c, Absatz 3 und 4 und § 6 Absatz 3" durch die Wörter „gilt § 4 Absatz 2 bis 4" ... 6 Buchstabe a bis c, Absatz 3 und 4 und § 6 Absatz 3" durch die Wörter „gilt § 4 Absatz 2 bis 4 " ersetzt. 9. § 14a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 ... 1, Absatz 7 oder 8" ersetzt. b) In Nummer 11 werden nach den Wörtern „ § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe d " ein Komma und die Wörter „auch in Verbindung mit § 12 Absatz 2," ... c) In Nummer 13 werden nach den Wörtern „auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2 ," die Wörter „§ 6 Absatz 2 Satz 2," eingefügt. d) In ... d) In Nummer 14 werden nach den Wörtern „auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2 " ein Komma und die Wörter „§ 6 Absatz 2 Satz 2" eingefügt.  ...

Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Verordnung und der Verordnung über die Jagdzeiten
V. v. 07.03.2018 BGBl. I S. 226
Artikel 1 SchwPestVuaÄndV Änderung der Schweinepest-Verordnung
... erforderlich ist." 4. Der bisherige § 3a wird § 3b. 5. § 4 Absatz 3 Nummer 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Transportmittel sind vor dem Verlassen des Betriebs ...

Verordnung zur Änderung der Tollwut-Verordnung, der BVDV-Verordnung und der Schweinepest-Verordnung
V. v. 04.10.2010 BGBl. I S. 1308
Artikel 4 TollwVuaÄndV Änderung der Schweinepest-Verordnung
... Absatz 2 Nummer 11 wird wie folgt gefasst: „11. entgegen a) § 4 Absatz 3 Nummer 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 2 oder § 12 Absatz 2,  ...

Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 9 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Schweinepest-Verordnung
... oder § 24b Absatz 2 zuwiderhandelt, 4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 1, 2 oder Satz 5, jeweils auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2, ... Anordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 1, 2 oder Satz 5, jeweils auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2, zuwiderhandelt, 5. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, auch ... auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2, zuwiderhandelt, 5. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, ... 5. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, oder entgegen § 11 Absatz 3 Nummer 2 oder § 14a ... ein Schwein nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig absondert, 6. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, ... 6. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 7. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, ... macht, 7. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, ein Schwein nicht oder nicht richtig aufbewahrt,  ... 2, ein Schwein nicht oder nicht richtig aufbewahrt, 8. ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, ... 8. ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, ein Schwein verbringt, 9. entgegen § 4 ... 4 Absatz 5 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, ein Schwein verbringt, 9. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5, auch in Verbindung mit § 12 Absatz 2, eine Matte oder eine sonstige ... tränkt oder nicht oder nicht rechtzeitig feucht hält, 10. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe a oder Buchstabe b, jeweils auch in Verbindung mit § 4 ... 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe a oder Buchstabe b, jeweils auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2, § 11 Absatz 4 Nummer 9, § 11a Absatz 3 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, ... Schuhwerk abgelegt, gereinigt, desinfiziert oder beseitigt wird, 11. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe c, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2 oder § ... 11. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe c, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, oder entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe ... c, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, oder entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe d nicht sicherstellt, dass ein Schwein, ein dort genanntes ... oder Abfall nicht verbracht wird, 12. einer mit einer Genehmigung nach § 4 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2, § 11 ... Genehmigung nach § 4 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2, § 11 Absatz 4 Nummer 9, § 11a Absatz 3 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, ... 2, verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 13. ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 3 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2, § 11 Absatz 4 Nummer 9, ... 13. ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 3 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2, § 11 Absatz 4 Nummer 9, § 11a Absatz 3 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, ... 2 oder § 12 Absatz 2, einen Betrieb betritt, 14. ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 3 Nummer 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, ... 14. ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 3 Nummer 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, ein Fahrzeug fährt, 15. einer mit einer ... 12 Absatz 2, ein Fahrzeug fährt, 15. einer mit einer Genehmigung nach § 4 Absatz 3 Nummer 2 Satz 1 oder Nummer 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 ... nach § 4 Absatz 3 Nummer 2 Satz 1 oder Nummer 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, ... vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 16. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 3 Nummer 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, ... vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 3 Nummer 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, zuwiderhandelt, 17. ohne Genehmigung nach ... 5 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, zuwiderhandelt, 17. ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 3 Nummer 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, ... 17. ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 3 Nummer 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, dort genanntes Fleisch, ein dort genanntes ... Gegenstand oder Abfall verbringt, 18. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 12 Absatz 2, zuwiderhandelt, 19. entgegen ...