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§ 24a - Schweinepest-Verordnung (SchwPestV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 08.07.2020 BGBl. I S. 1605; zuletzt geändert durch Artikel 1a V. v. 16.07.2020 BGBl. I S. 1700
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-41-20 Tierseuchenbekämpfung
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§ 24a Wiederbelegung



(1) Betriebe, in denen nach einem Ausbruch der Schweinepest auf Anordnung der zuständigen Behörde die Schweine getötet und unschädlich beseitigt worden sind, dürfen vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 24b mit Schweinen erst wiederbelegt werden, wenn die Schweinepest nach § 24 Abs. 2 als erloschen gilt.

(2) Bei der Wiederbelegung nach Absatz 1 hat der Tierhalter sicherzustellen, dass die Schweine

1.
innerhalb von 20 Tagen eingestellt werden,

2.
nicht aus Betrieben stammen, die Beschränkungen im Zusammenhang mit der Schweinepest unterliegen,

3.
frühestens 40 Tage nach der Einstellung klinisch und stichprobenweise serologisch auf Schweinepest untersucht werden,

4.
im Betrieb verbleiben, bis die Negativbefunde der nach Nummer 3 durchgeführten Untersuchung vorliegen.

(3) Bei der Wiederbelegung nach Absatz 1 eines Betriebs mit Freilandhaltung hat der Tierhalter sicherzustellen, dass

1.
im Rahmen einer Teilbelegung Schweine eingestellt werden, die

a)
mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das Schweinepestvirus untersucht worden sind oder die aus Betrieben stammen, die keinen Beschränkungen im Zusammenhang mit der Schweinepest unterliegen,

b)
über den gesamten Betrieb verteilt werden,

c)
frühestens 40 Tage nach ihrer Einstellung klinisch und stichprobenweise serologisch auf Schweinepest untersucht werden,

d)
im Betrieb verbleiben, bis die Negativbefunde der nach Buchstabe c durchgeführten Untersuchung vorliegen und

2.
eine Vollbelegung erst nach Vorliegen der Negativbefunde nach Nummer 1 Buchstabe d erfolgt.

(4) Betriebe, in denen nach einem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest auf Anordnung der zuständigen Behörde die Schweine getötet und unschädlich beseitigt worden sind, dürfen vorbehaltlich des Satzes 2 und der Absätze 5 und 6 mit Schweinen erst wiederbelegt werden, wenn die Afrikanische Schweinepest nach § 24 Abs. 4 als erloschen gilt. Betriebe, in denen die Afrikanische Schweinepest durch Zecken der Art Ornithodorus erraticus verursacht worden ist, dürfen frühestens sechs Jahre nach dem Zeitpunkt, ab dem die Afrikanische Schweinepest nach § 24 Abs. 4 als erloschen gilt, wiederbelegt werden, es sei denn, die Zecken konnten vor Ablauf der sechs Jahre vollständig getilgt werden.

(5) Bei der Wiederbelegung nach Absatz 4 hat der Tierhalter sicherzustellen, dass die Schweine

1.
innerhalb von 20 Tagen eingestellt werden,

2.
nicht aus Betrieben stammen, die Beschränkungen im Zusammenhang mit der Afrikanischen Schweinepest unterliegen,

3.
frühestens 45 Tage nach der Einstellung stichprobenweise serologisch und virologisch auf Afrikanische Schweinepest untersucht werden,

4.
im Betrieb verbleiben, bis die Negativbefunde der nach Nummer 3 durchgeführten Untersuchung vorliegen.

(6) Bei der Wiederbelegung nach Absatz 4 eines Betriebs mit Freilandhaltung hat der Tierhalter sicherzustellen, dass

1.
im Rahmen einer Teilbelegung Schweine eingestellt werden, die

a)
mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das Virus der Afrikanischen Schweinepest untersucht worden sind oder die aus Betrieben stammen, die keinen Beschränkungen im Zusammenhang mit der Afrikanischen Schweinepest unterliegen,

b)
über den gesamten Betrieb verteilt werden,

c)
frühestens 45 Tage nach ihrer Einstellung stichprobenweise serologisch und virologisch auf Afrikanische Schweinepest untersucht werden,

d)
im Betrieb verbleiben, bis die Negativbefunde der nach Buchstabe c durchgeführten Untersuchung vorliegen und

2.
eine Vollbelegung erst nach Vorliegen der Negativbefunde nach Nummer 1 Buchstabe d erfolgt.

(7) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 2, 3, 5 oder 6 für Betriebe genehmigen, in denen die Wiederbelegung frühestens sechs Monate nach Abschluss der Reinigung und Desinfektion nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 erfolgt.





 

Frühere Fassungen von § 24a Schweinepest-Verordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 21.12.2018Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Verordnung
vom 16.12.2018 BGBl. I S. 2589

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 24a Schweinepest-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24a SchwPestV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchwPestV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 SchwPestV (vom 10.04.2020)
... Absatz 2, § 14h Absatz 2 oder Absatz 3, § 14i Absatz 2, § 14j Absatz 2 Satz 1 oder § 24a Absatz 7 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 2a. entgegen § 2a Küchen- ... nicht vollständig oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt oder 39. entgegen § 24a Absatz 1 oder Absatz 4 oder § 24b Absatz 1 einen Betrieb ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Verordnung
V. v. 16.12.2018 BGBl. I S. 2589
Artikel 1 1. SchwPestVÄndV Änderung der Schweinepest-Verordnung
... und die Wörter „der Pufferzone oder des Kerngebietes" ersetzt. 16. In § 24a Absatz 5 Nummer 3 und Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe c werden jeweils nach dem Wort „serologisch" die Wörter „und virologisch" ...

Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 9 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Schweinepest-Verordnung
... Nummer 3 oder Nummer 7, § 11a Absatz 3 Satz 1, § 14a Absatz 6 oder Absatz 7 oder § 24a Absatz 7 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 3. einer vollziehbaren ... oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt oder 39. entgegen § 24a Absatz 1 oder Absatz 4 oder § 24b Absatz 1 einen Betrieb wiederbelegt." 3. In ...