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§ 24b - Schweinepest-Verordnung (SchwPestV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 08.07.2020 BGBl. I S. 1605; zuletzt geändert durch Artikel 1a V. v. 16.07.2020 BGBl. I S. 1700
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-41-20 Tierseuchenbekämpfung
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§ 24b Wiederbelegung von Betrieben im Impfgebiet



(1) Betriebe, in denen nach § 13 geimpft worden ist, dürfen mit Schweinen erst wiederbelegt werden, wenn

1.
alle Schweine der Betriebe, in denen geimpft worden ist, geschlachtet oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind und

2.
seit Abnahme der Feinreinigung und Schlussdesinfektion nach Maßgabe der Anlage II Nr. 2 Buchstabe b der Richtlinie 2001/89/EG mindestens zehn Tage vergangen sind.

(2) Die zuständige Behörde ordnet in Bezug auf nach Absatz 1 wiederbelegte Betriebe eine klinische und serologische Untersuchung der Schweine frühestens 40 Tage nach der Wiederbelegung an. Ferner ordnet sie an, dass bis zum Vorliegen des Ergebnisses der Untersuchung nach Satz 1 Schweine nicht aus dem Betrieb verbracht werden dürfen.



 

Zitierungen von § 24b Schweinepest-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24b SchwPestV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchwPestV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 24a SchwPestV Wiederbelegung (vom 21.12.2018)
... unschädlich beseitigt worden sind, dürfen vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 24b mit Schweinen erst wiederbelegt werden, wenn die Schweinepest nach § 24 Abs. 2 als erloschen ...
§ 25 SchwPestV (vom 10.04.2020)
... bb oder Nummer 3, Satz 2 oder Satz 3 oder Absatz 2, § 23 Absatz 1 oder Absatz 2 oder § 24b Absatz 2 zuwiderhandelt, 4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 1, 2 oder ... untersuchen lässt oder 39. entgegen § 24a Absatz 1 oder Absatz 4 oder § 24b Absatz 1 einen Betrieb ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 9 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Schweinepest-Verordnung
... 1 Satz 2 oder Satz 3 oder Absatz 2, § 14e, § 23 Absatz 1 oder Absatz 2 oder § 24b Absatz 2 zuwiderhandelt, 4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 1 Satz ... untersuchen lässt oder 39. entgegen § 24a Absatz 1 oder Absatz 4 oder § 24b Absatz 1 einen Betrieb wiederbelegt." 3. In § 25a werden die Wörter ...