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Änderung § 25a Schweinepest-Verordnung vom 24.12.2009

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§ 25a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2009 geltenden Fassung
§ 25a n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 9 V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388
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§ 25a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 25a Weitergehende Maßnahmen


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Die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Feststellung der Schweinepest oder Afrikanischen Schweinepest bei einem Hausschwein oder einem Wildschwein weitergehende Maßnahmen nach § 38 Absatz 11 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 und 3 bis 5 des Tiergesundheitsgesetzes anzuordnen, soweit diese zur Seuchenbekämpfung erforderlich sind und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union nicht entgegenstehen, bleibt unberührt.