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§ 25a - Schweinepest-Verordnung (SchwPestV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 08.07.2020 BGBl. I S. 1605; zuletzt geändert durch Artikel 1a V. v. 16.07.2020 BGBl. I S. 1700
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-41-20 Tierseuchenbekämpfung
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§ 25a Weitergehende Maßnahmen



Die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Feststellung der Schweinepest oder Afrikanischen Schweinepest bei einem Hausschwein oder einem Wildschwein weitergehende Maßnahmen nach § 38 Absatz 11 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 und 3 bis 5 des Tiergesundheitsgesetzes anzuordnen, soweit diese zur Seuchenbekämpfung erforderlich sind und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union nicht entgegenstehen, bleibt unberührt.



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Frühere Fassungen von § 25a Schweinepest-Verordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.05.2014Artikel 9 Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
vom 17.04.2014 BGBl. I S. 388
aktuell vorher 07.10.2011Artikel 2 Dritte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
vom 29.09.2011 BGBl. I S. 1954
aktuell vorher 24.12.2009Artikel 3 Zweite Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
vom 18.12.2009 BGBl. I S. 3939
aktuellvor 24.12.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 25a Schweinepest-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25a SchwPestV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchwPestV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 29.09.2011 BGBl. I S. 1954
Artikel 2 3. TierSeuchRÄndV Änderung der Schweinepest-Verordnung
... Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa" ersetzt. 11. In § 25a werden nach den Wörtern „Europäischen Gemeinschaften" die Wörter ...

Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 9 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Schweinepest-Verordnung
... 1 oder Absatz 4 oder § 24b Absatz 1 einen Betrieb wiederbelegt." 3. In § 25a werden die Wörter „nach § 79 Absatz 4 in Verbindung mit den §§ 17, 17b ...

Zweite Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 18.12.2009 BGBl. I S. 3939
Artikel 3 2. TierSeuchRÄndV Änderung der Schweinepest-Verordnung
... Beginn des Versands mit." 6. § 14f wird aufgehoben. 7. Dem § 25a wird folgender § 25a vorangestellt: „§ 25a Weitergehende ... 6. § 14f wird aufgehoben. 7. Dem § 25a wird folgender § 25a vorangestellt: „§ 25a Weitergehende Maßnahmen Die ... 7. Dem § 25a wird folgender § 25a vorangestellt: „§ 25a Weitergehende Maßnahmen Die Befugnis der zuständigen Behörde, bei ... nicht entgegenstehen, bleibt unberührt." 8. Der bisherige § 25a wird der neue § ...