§ 14a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.04.2020 geltenden Fassung | § 14a n.F. (neue Fassung) in der am 10.04.2020 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 31.03.2020 BGBl. I S. 752 |
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(Textabschnitt unverändert) § 14a Gefährdeter Bezirk | |
(1) Im Falle des Verdachts auf Schweinepest bei einem Wildschwein ordnet die zuständige Behörde die serologische und virologische Untersuchung der erlegten oder verendeten Wildschweine an und führt epidemiologische Nachforschungen durch. (2) 1 Ist der Ausbruch der Schweinepest bei einem Wildschwein amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde das Gebiet um die Abschuss- oder Fundstelle als gefährdeten Bezirk fest. 2 Hierbei berücksichtigt sie die mögliche Weiterverbreitung des Erregers, die Wildschweinepopulation, Tierbewegungen innerhalb der Wildschweinepopulation, natürliche Grenzen sowie Überwachungsmöglichkeiten. 3 Die Festlegung eines gefährdeten Bezirks und dessen Änderung oder Aufhebung werden von der zuständigen Behörde öffentlich bekannt gemacht und nachrichtlich im Bundesanzeiger veröffentlicht. (3) Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem gefährdeten Bezirk und an geeigneten Stellen Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift 'Schweinepest bei Wildschweinen - Gefährdeter Bezirk' gut sichtbar an. (4) Mit Bekanntgabe der Festlegung des gefährdeten Bezirks haben Tierhalter im gefährdeten Bezirk 1. der zuständigen Behörde unverzüglich a) die Anzahl der gehaltenen Schweine unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts, b) verendete oder erkrankte, insbesondere fieberhaft erkrankte Schweine anzuzeigen, 2. die Schweine so abzusondern, dass sie nicht mit Wildschweinen in Berührung kommen können, 3. geeignete Desinfektionsmöglichkeiten an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorte einzurichten, 4. verendete und erkrankte, insbesondere fieberhaft erkrankte Schweine, bei denen der Verdacht auf Schweinepest nicht ausgeschlossen werden kann, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde serologisch oder virologisch auf Schweinepest untersuchen zu lassen, 5. Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Schweine in Berührung kommen können, für Wildschweine unzugänglich aufzubewahren, 6. sicherzustellen, dass Hunde das Betriebsgelände nur unter Aufsicht verlassen. (5) Außerdem gilt für den gefährdeten Bezirk Folgendes: 1. Auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen, ausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen Schweine nicht getrieben werden. 2. Schweine dürfen weder in einen noch aus einem Betrieb im gefährdeten Bezirk verbracht werden. 3. Sperma, Eizellen und Embryonen von Schweinen dürfen zum Zwecke des innergemeinschaftlichen Handels aus dem gefährdeten Bezirk nicht verbracht werden. 4. Personen, die mit Wildschweinen in Berührung gekommen sind, haben Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde durchzuführen. 5. Erlegte oder verendet aufgefundene Wildschweine oder deren Teile sowie Gegenstände, mit denen Wildschweine in Berührung gekommen sein können, dürfen in einen Betrieb nicht verbracht werden. 6. Frisches Wildschweinefleisch oder ein Fleischerzeugnis aus frischem Wildschweinefleisch, das Wildschweinefleisch von im gefährdeten Bezirk erlegten Tieren enthält, darf aus dem gefährdeten Bezirk nicht verbracht werden. 7. Wildschweine dürfen aus dem gefährdeten Bezirk nicht verbracht werden. (6) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen 1. von Absatz 5 Nummer 2 a) für das Verbringen von Schweinen aus einem Betrieb im gefährdeten Bezirk aa) in einen Betrieb im gefährdeten Bezirk, soweit die Schweine aus einem Betrieb stammen, in dem alle Schweine innerhalb von 24 Stunden vor dem Versand klinisch mit negativem Ergebnis auf Schweinepest untersucht worden sind, oder bb) unmittelbar zur Schlachtung in eine Schlachtstätte innerhalb des gefährdeten Bezirks, b) für das Verbringen von Schweinen aus einem Betrieb im gefährdeten Bezirk in einen Betrieb außerhalb des gefährdeten Bezirks im Inland, soweit aa) die Schweine aus einem Betrieb stammen, in dem alle Schweine innerhalb von 24 Stunden vor dem Versand klinisch mit negativem Ergebnis auf Schweinepest untersucht worden sind, bb) innerhalb von sieben Tagen vor dem Verbringen bei den zu verbringenden Schweinen eine virologische Stichprobenuntersuchung durchgeführt worden ist, um mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer angenommenen Prävalenz von 5 vom Hundert bei den zu verbringenden Schweinen Schweinepest festzustellen, und cc) sichergestellt ist, dass aaa) die Schweine von einer amtstierärztlichen Bescheinigung nach dem Muster der Anlage begleitet werden, aus der sich die Kennzeichnung der Tiere sowie das Vorliegen der Voraussetzungen nach Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und bb ergibt, bbb) die Schweine unmittelbar und nicht zusammen mit anderen Schweinen zu dem Bestimmungsbetrieb befördert werden und ccc) der Versand mindestens vier Arbeitstage vorher der für den Versandort und der für den Bestimmungsbetrieb zuständigen Behörde unter Angabe des Bestimmungsbetriebes angezeigt wird, oder c) für das Verbringen von Schweinen aus einem Betrieb im gefährdeten Bezirk in eine von der zuständigen Behörde benannte Schlachtstätte im Inland, soweit die Schweine nach Verlassen des gefährdeten Bezirks unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden und sichergestellt ist, dass der Versand mindestens vier Arbeitstage vorher der für den Versandort und der für die Schlachtstätte zuständigen Behörde unter Angabe der Schlachtstätte angezeigt wird; 2. von Absatz 5 Nummer 6 für das Versenden von frischem Wildschweinefleisch oder Fleischerzeugnissen aus frischem Wildschweinefleisch aus dem gefährdeten Bezirk in das sonstige Inland, soweit die Wildschweine, von denen das Fleisch gewonnen worden ist, virologisch mit negativem Ergebnis auf klassische Schweinepest untersucht worden sind. (7) Die zuständige Behörde kann für das Verbringen von Schweinen in einen Betrieb im gefährdeten Bezirk Ausnahmen von Absatz 5 Nummer 2 genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. (8) Die zuständige Behörde kann für den gefährdeten Bezirk, unter Berücksichtigung epidemiologischer Erkenntnisse 1. Maßnahmen in Bezug auf die verstärkte Bejagung oder Tötung von Wildschweinen einschließlich der Verpflichtung der Jagdausübungsberechtigten zur Mitwirkung und | |
(Text alte Fassung) 2. die Reinigung von Personen und Fahrzeugen, die mit Wildschweinen in Berührung kommen können, | (Text neue Fassung) 2. die Reinigung von Personen, Hunden, Fahrzeugen und Gegenständen, die mit Wildschweinen oder Teilen von Wildschweinen in Berührung kommen können, |
anordnen. (9) Liegen gesicherte Anhaltspunkte dafür vor, dass die Schweinepest durch Wildschweine verbreitet wird und ist eine Einschleppung der Schweinepest in ein bisher seuchenfreies Gebiet zu befürchten, kann die zuständige Behörde geeignete jagdliche Maßnahmen zur verstärkten Bejagung auch in diesem Gebiet anordnen. (10) Die zuständige Behörde kann im gefährdeten Bezirk oder in Teilen des gefährdeten Bezirks die Ausübung der Jagd ganz oder teilweise untersagen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. |