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Artikel 2 - Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen (ViehVerkVuaÄndV k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Schweinepest-Verordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 10. April 2020 SchwPestV § 2, § 2b, § 14a, § 14d, § 14e, § 14f, § 14h, § 14i, § 25, § 26

Die Schweinepest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2594) wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Absatz 2 werden nach dem Wort „Schweinepest" die Wörter „oder der Afrikanischen Schweinepest" eingefügt.

2.
§ 2b wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden

aa)
die Wörter „und Ausrüstungen" gestrichen und

bb)
nach den Wörtern „im Inland angefahren wird," die Wörter „sowie die bei einem solchen Transport verwendete Ausrüstung," eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Wenn der Betrieb oder die Schlachtstätte, der oder die in einem in Teil I, II oder III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU bezeichneten Gebiet gelegen ist, sich im Inland befindet, hat der Fahrer sicherzustellen, dass das Fahrzeug und die Ausrüstung unverzüglich nach Verlassen des Betriebs oder der Schlachtstätte nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 gereinigt und desinfiziert werden."

bb)
In Satz 2 werden nach den Wörtern „dass das Fahrzeug oder die Ausrüstung" die Wörter „nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1" eingefügt.

2a.
§ 14a Absatz 8 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a)
Die Wörter „Personen und Fahrzeugen" werden durch die Wörter „Personen, Hunden, Fahrzeugen und Gegenständen" ersetzt.

b)
Nach dem Wort „Wildschweinen" werden die Wörter „oder Teilen von Wildschweinen" eingefügt.

3.
§ 14d wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2b wird folgender Absatz 2c eingefügt:

„(2c) Die zuständige Behörde kann ferner, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung unerlässlich ist und auf Grund der möglichen Weiterverbreitung des Erregers dringend geboten erscheint, für ein nach Absatz 2 Satz 1 festgelegtes Gebiet oder einen Teil dieses Gebiets Maßnahmen zur Absperrung, insbesondere durch Errichten einer Umzäunung, ergreifen, sofern sich dort Wildschweine aufhalten,

1.
die an der Afrikanischen Schweinepest erkrankt sind,

2.
bei denen der Verdacht auf Afrikanische Schweinepest besteht oder

3.
von denen mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie das Virus der Afrikanischen Schweinepest aufgenommen haben."

b)
Nach Absatz 5b wird folgender Absatz 5c eingefügt:

„(5c) Die zuständige Behörde kann für das gefährdete Gebiet, soweit es aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, das Betreten des Waldes und der offenen Landschaft beschränken."

c)
Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:

„(6a) Die zuständige Behörde kann für das gefährdete Gebiet oder Teile dieses Gebiets die Desinfektion von Personen und Fahrzeugen, Gerätschaften und sonstigen Gegenständen, die mit Wildschweinen oder Teilen von Wildschweinen in Berührung kommen können, anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist."

d)
Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

„(8) Die zuständige Behörde kann für die Pufferzone Maßnahmen nach den Absätzen 4, 5, 5b und 6 anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist."

4.
§ 14e wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Im einleitenden Satzteil werden nach dem Wort „Gebiet" die Wörter „und in der Pufferzone" eingefügt.

bbb)
In Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter „serologischen und" gestrichen.

bb)
Satz 3 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bbb)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
Jagdausübungsberechtigte zusätzlich zu den in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b genannten Proben zur virologischen Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde Proben von erlegten Wildschweinen zur serologischen Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest zu entnehmen und zu kennzeichnen haben und diese Proben zusammen mit der Probe für die virologische Untersuchung, dem Tierkörper, dem Aufbruch und dem Begleitschein einer von ihr bestimmten Stelle zur Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest zuzuleiten haben."

b)
Absatz 3 wird aufgehoben.

5.
§ 14f wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe a wird das Wort „zehn" durch das Wort „sieben" ersetzt.

bbb)
Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b)
aus einem Betrieb stammen,

aa)
dessen Schweine von der zuständigen Behörde mindestens zweimal jährlich im Abstand von mindestens vier Monaten klinisch nach Kapitel IV Teil D des Anhangs der Entscheidung 2003/422/EG mit negativem Ergebnis auf Afrikanische Schweinepest untersucht worden sind und

bb)
in dem mindestens die ersten beiden in jeder Kalenderwoche verendeten Schweine, die älter als 60 Tage sind, virologisch mit negativem Ergebnis auf das Virus der Afrikanischen Schweinepest untersucht worden sind."

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Handelt es sich um einen Betrieb mit gesonderten Betriebsabteilungen, so gilt Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb mit der Maßgabe, dass in jeder gesonderten Betriebsabteilung des Betriebs mindestens die ersten beiden in jeder Kalenderwoche verendeten Schweine, die älter als 60 Tage sind, zu untersuchen sind."

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird nach dem Wort „Bestandes" das Wort „klinisch" eingefügt.

bb)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
Buchstabe a wird wie folgt geändert:

aaaa) Das Wort „zehn" wird durch das Wort „sieben" und

bbbb) die Wörter „am Tag des Verbringens" werden durch die Wörter „innerhalb von 24 Stunden vor dem Verbringen" ersetzt.

bbb)
Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b)
aus einem Betrieb stammen,

aa)
in dem die Schweine von der zuständigen Behörde mindestens zweimal jährlich im Abstand von mindestens vier Monaten klinisch nach Kapitel IV Teil D des Anhangs der Entscheidung 2003/422/EG mit negativem Ergebnis auf Afrikanische Schweinepest untersucht worden sind und

bb)
in dem mindestens die ersten beiden in jeder Kalenderwoche verendeten Schweine, die älter als 60 Tage sind, virologisch mit negativem Ergebnis auf das Virus der Afrikanischen Schweinepest untersucht worden sind, und".

cc)
Folgender Satz wird angefügt:

„Handelt es sich um einen Betrieb mit gesonderten Betriebsabteilungen, so gilt Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb mit der Maßgabe, dass in jeder gesonderten Betriebsabteilung des Betriebs mindestens die ersten beiden in jeder Kalenderwoche verendeten Schweine, die älter als 60 Tage sind, zu untersuchen sind."

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
Buchstabe a Doppelbuchstabe bb wird wie folgt geändert:

aaaa) In Dreifachbuchstabe aaa wird die Angabe „15" durch das Wort „sieben" ersetzt.

bbbb) In Dreifachbuchstabe bbb werden die Wörter „am Tag des innergemeinschaftlichen Verbringens" durch die Wörter „innerhalb von 24 Stunden vor dem innergemeinschaftlichen Verbringen" ersetzt.

bbb)
Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b)
aus einem Betrieb stammen,

aa)
dessen Schweine von der zuständigen Behörde mindestens zweimal jährlich im Abstand von mindestens vier Monaten klinisch nach Kapitel IV Teil D des Anhangs der Entscheidung 2003/422/EG mit negativem Ergebnis auf Afrikanische Schweinepest untersucht worden sind und

bb)
in dem mindestens die ersten beiden in jeder Kalenderwoche verendeten Schweine, die älter als 60 Tage sind, virologisch mit negativem Ergebnis auf das Virus der Afrikanischen Schweinepest untersucht worden sind."

bb)
Folgende Sätze werden angefügt:

„Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt nicht, wenn die Schweine ausschließlich durch in Teil I, Teil II oder Teil III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU bezeichnete Gebiete befördert werden. Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb gilt in den Fällen, in denen es sich um einen Betrieb mit gesonderten Betriebsabteilungen handelt, mit der Maßgabe, dass in jeder gesonderten Betriebsabteilung des Betriebs mindestens die ersten beiden in jeder Kalenderwoche verendeten Schweine, die älter als 60 Tage sind, zu untersuchen sind."

d)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird nach der Angabe „Absatz 4" die Angabe „Satz 1" eingefügt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Satz 1 gilt nicht, wenn die Schweine ausschließlich durch in Teil I, Teil II oder Teil III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU bezeichnete Gebiete befördert werden."

6.
§ 14h wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter „§ 14f Absatz 4 Nummer 2" durch die Wörter „§ 14f Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 3," ersetzt.

b)
In Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b wird das Wort „innergemeinschaftliche" gestrichen.

6a.
In § 14i Absatz 1 wird Nummer 2 wie folgt gefasst:

„2.
frisches Wildschweinefleisch oder Wildschweinefleischerzeugnisse, das oder die von Wildschweinen gewonnen worden ist oder sind, die in einem gefährdeten Gebiet oder einer Pufferzone erlegt worden sind,".

7.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 werden die Wörter „§ 14f Absatz 2, Absatz 3, Absatz 4" durch die Wörter „§ 14f Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1" ersetzt.

b)
Nach Nummer 2a werden folgende Nummern 2b bis 2d eingefügt:

„2b.
entgegen § 2b Absatz 2 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, nicht sicherstellt, dass ein Fahrzeug oder eine Ausrüstung gereinigt oder desinfiziert wird oder gereinigt oder desinfiziert ist,

2c.
entgegen § 2b Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, einen Nachweis nicht führt,

2d.
entgegen § 2b Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 4, einen Nachweis nicht oder nicht mindestens sechs Monate aufbewahrt,".

c)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach den Wörtern „§ 14d Absatz 1, 2b Nummer 1, Absatz 4 Nummer 4, Absatz 5 Nummer 2" wird die Angabe „oder 3" eingefügt.

bb)
Nach den Wörtern „Absatz 5b Satz 1," wird die Angabe „Absatz 6a," eingefügt.

8.
§ 26 wird gestrichen.



 

Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 ViehVerkVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ViehVerkVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung der Schweinepest-Verordnung
B. v. 08.07.2020 BGBl. I S. 1605
Bekanntmachung SchwPestVNB 2020
... vom 16. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2594), 2. den am 10. April 2020 in Kraft getretenen Artikel 2 der eingangs genannten Verordnung. (gesamter Text und frühere Fassungen siehe ...