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Änderung § 25 Schweinepest-Verordnung vom 16.04.2009

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§ 25 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.04.2009 geltenden Fassung
§ 25 n.F. (neue Fassung)
in der am 16.04.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 7 V. v. 06.04.2009 BGBl. I S. 749
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 25


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einer mit einer Genehmigung nach

(Text alte Fassung)

a) § 2 Abs. 2, § 8 Abs. 1 oder 2 Satz 1, § 11 Abs. 4 Nr. 3 oder 7, § 11a Abs. 3 Satz 1, § 11b Abs. 1 Satz 1 oder 3 Nr. 1 oder Abs. 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 11c Satz 2, oder § 14a Abs. 6 Satz 1 oder Abs. 7 Satz 1,

(Text neue Fassung)

a) § 2 Abs. 2, § 8 Abs. 1 oder 2 Satz 1, § 11 Abs. 4 Nr. 3 oder 7, § 11a Abs. 3 Satz 1, § 11b Abs. 1 Satz 1 oder 3 Nr. 1 oder Abs. 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 11c Satz 2, oder § 14a Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7,

b) § 4 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2, § 11 Abs. 4 Nr. 9, § 11a Abs. 3 Satz 2 oder § 12 Abs. 2,

c) § 4 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 oder Nr. 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2 oder § 12 Abs. 2,

d) § 6 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 2, oder

e) § 24a Abs. 7

verbundenen vollziehbaren Auflage oder

2. einer vollziehbaren Anordnung nach

a) § 3 oder § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 oder 5, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2, § 4 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2 oder § 12 Abs. 2, oder § 4 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 2, oder § 4 Abs. 5 Satz 1,

b) § 6 Abs. 1 Satz 1, § 11c Satz 1, §§ 11d, 12 Abs. 1 oder 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 oder Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, §§ 14, 14a Abs. 1 oder 4 Nr. 4, Abs. 5 Nr. 4 oder Abs. 8 Satz 1, § 14b Satz 1, § 14c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b oder Satz 2 oder Abs. 2, §§ 14e, 23 Abs. 1 oder 2 oder § 24b Abs. 2 oder

c) § 11 Abs. 4 Nr. 8, auch in Verbindung mit § 11a Abs. 3 Satz 2,

zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Abs. 1 eine Impfung oder einen Heilversuch vornimmt,

2. entgegen

a) § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2 oder § 12 Abs. 2, oder

b) § 11 Abs. 3 Nr. 2 oder § 14a Abs. 4 Nr. 2

ein Schwein nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig absondert,

3. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2 oder § 12 Abs. 2, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

4. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2 oder § 12 Abs. 2, ein verendetes oder getötetes Schwein nicht oder nicht richtig aufbewahrt,

5. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2 oder § 12 Abs. 2, die Genehmigung nicht einholt,

6. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 2, Matten oder Bodenauflagen nicht oder nicht richtig auslegt, nicht oder nicht richtig tränkt oder nicht oder nicht richtig feucht hält,

7. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe a oder b, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2, § 11 Abs. 4 Nr. 9, § 11a Abs. 3 Satz 2 oder § 12 Abs. 2, nicht sicherstellt, dass der Betrieb nur mit Schutzkleidung betreten wird oder die Schutzkleidung oder das Schuhwerk abgelegt, gereinigt, desinfiziert oder beseitigt wird,

8. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe c, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2 oder § 12 Abs. 2, oder § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe d nicht sicherstellt, dass Schweine, ein dort genanntes Erzeugnis, ein dort genannter Gegenstand oder Abfall nicht verbracht wird,

9. entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2, § 11 Abs. 4 Nr. 9, § 11a Abs. 3 Satz 2 oder § 12 Abs. 2, einen Betrieb betritt,

10. entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2, ein Fahrzeug fährt,

11. entgegen

a) § 4 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2 oder § 12 Abs. 2,

b) § 6 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 2,

c) § 11 Abs. 4 Nr. 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 11a Abs. 3 Satz 2, oder § 11 Abs. 4 Nr. 7,

d) § 11a Abs. 3 Satz 1 § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a oder c oder § 14a Abs. 5 Nr. 2, 3 oder 5 oder § 23 Abs. 3

ein dort genanntes Tier, Teile eines dort genannten Tieres, einen dort genannten Gegenstand oder Abfall verbringt,

12. entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 1 ein Schild nicht oder nicht richtig anbringt,

13. entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 2 einen Hund oder eine Katze nicht einsperrt,

14. entgegen § 11 Abs. 3 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 11a Abs. 3 Satz 2, oder § 14a Abs. 4 Nr. 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

15. entgegen § 11 Abs. 4 Nr. 2 eine Hausschlachtung vornimmt,

16. entgegen § 11 Abs. 4 Nr. 4, auch in Verbindung mit § 11a Abs. 3 Satz 2, ein Schwein besamt,

17. entgegen § 11 Abs. 4 Nr. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 11a Abs. 3 Satz 2, oder § 14a Abs. 5 Nr. 1 ein Schwein treibt oder transportiert,

18. entgegen § 11 Abs. 4 Nr. 6, auch in Verbindung mit § 11a Abs. 3 Satz 2, eine Ausstellung, einen Markt oder eine Veranstaltung ähnlicher Art durchführt oder mit Klauentieren handelt,

19. entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d Sperma, Eizellen oder Embryonen entnimmt,

20. entgegen § 14a Abs. 4 Nr. 3 eine Desinfektionsmöglichkeit nicht oder nicht richtig einrichtet,

21. entgegen § 14a Abs. 4 Nr. 5 Futter, Einstreu oder einen sonstigen Gegenstand nicht oder nicht richtig aufbewahrt,

22. entgegen § 14a Abs. 4 Nr. 6 nicht sicherstellt, dass ein Hund das Betriebsgelände nur unter Aufsicht verlässt,

23. entgegen § 23 Abs. 4 einen Teil oder Rohstoff eines geschlachteten Schweins nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beseitigt und nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beseitigen lässt oder

24. entgegen § 24a Abs. 1 oder 4 oder § 24b Abs. 1 einen Betrieb wiederbelegt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)