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Artikel 7 - Verordnung zur Änderung blauzungenrechtlicher Vorschriften, der Geflügelpest-Verordnung und der Schweinepest-Verordnung (BlauzRuaÄndV k.a.Abk.)

Artikel 7 Änderung der Schweinepest-Verordnung


Artikel 7 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 16. April 2009 SchwPestV § 14a, § 25

Die Schweinepest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3547) wird wie folgt geändert:

1.
In § 14a werden die Absätze 6 und 7 wie folgt gefasst:

„(6) Die zuständige Behörde kann für das Verbringen von Schweinen aus einem Betrieb im gefährdeten Bezirk Ausnahmen von Absatz 5 Nummer 2 genehmigen, wenn

1.
die Schweine aus einem Betrieb stammen, in dem alle Schweine innerhalb von 24 Stunden vor dem Versand klinisch mit negativem Ergebnis auf Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest untersucht worden sind,

2.
innerhalb von sieben Tagen vor dem Verbringen bei den zu verbringenden Schweinen eine virologische Stichprobenuntersuchung durchgeführt wird, um mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer angenommenen Rate (Prävalenzschwelle) von 5 vom Hundert bei den zu verbringenden Schweinen Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest festzustellen, und

3.
sichergestellt ist, dass

a)
die Schweine von einer amtstierärztlichen Bescheinigung nach dem Muster der Anlage begleitet werden, aus der sich die Kennzeichnung der Tiere sowie das Vorliegen der Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 ergibt,

b)
die Schweine unmittelbar und nicht zusammen mit anderen Schweinen zu dem Bestimmungsbetrieb befördert werden und

c)
der Versand mindestens vier Arbeitstage vorher der für den Versandort zuständigen Behörde unter Angabe des Bestimmungsbetriebes angezeigt wird.

Die zuständige Behörde teilt den jeweiligen Versand dieser Schweine der für den Bestimmungsort zuständigen Behörde mindestens drei Arbeitstage vor dem Beginn des Versands mit. Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 Buchstabe a gilt nicht für Schweine, die unmittelbar zur Schlachtung in eine Schlachtstätte innerhalb des gefährdeten Bezirks oder in eine von der zuständigen Behörde benannte Schlachtstätte im Inland verbracht werden.

(7) Die zuständige Behörde kann für das Verbringen von Schweinen in einen Betrieb im gefährdeten Bezirk Ausnahmen von Absatz 5 Nummer 2 genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen."

2.
In § 25 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a ist die Angabe „§ 14a Abs. 6 Satz 1 oder Abs. 7 Satz 1" durch die Angabe „§ 14a Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7" zu ersetzen.



 

Zitierungen von Artikel 7 Verordnung zur Änderung blauzungenrechtlicher Vorschriften, der Geflügelpest-Verordnung und der Schweinepest-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 BlauzRuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BlauzRuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung der Schweinepest-Verordnung
B. v. 29.09.2011 BGBl. I S. 1959
Bekanntmachung SchwPestVNB
... vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3547), 2. den am 16. April 2009 in Kraft getretenen Artikel 7 der Verordnung vom 6. April 2009 (BGBl. I S. 749 ), 3. den am 24. Dezember 2009 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung vom 18. ...

Zweite Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 18.12.2009 BGBl. I S. 3939
Artikel 3 2. TierSeuchRÄndV Änderung der Schweinepest-Verordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3547), die durch Artikel 7 der Verordnung vom 6. April 2009 (BGBl. I S. 749) geändert worden ist, wird wie folgt ...