§ 25a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.12.2009 geltenden Fassung | § 25a n.F. (neue Fassung) in der am 24.12.2009 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 18.12.2009 BGBl. I S. 3939 |
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(Text alte Fassung) § 25a (neu) | (Text neue Fassung)§ 25a Weitergehende Maßnahmen |
Die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Feststellung der Schweinepest oder Afrikanischen Schweinepest bei einem Hausschwein oder einem Wildschwein weitergehende Maßnahmen nach § 79 Absatz 4 in Verbindung mit den §§ 17, 17b Absatz 1 Nummer 4 und den §§ 18 bis 30 des Tierseuchengesetzes anzuordnen, soweit diese zur Seuchenbekämpfung erforderlich sind und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften nicht entgegenstehen, bleibt unberührt. |