Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 11d Schweinepest-Verordnung vom 01.05.2014

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 9 4. TierSeuchRÄndV am 1. Mai 2014 und Änderungshistorie der SchwPestV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 11d a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung
§ 11d n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 9 V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 11d Weitergehende Schutzmaßregeln


(1) In Zeiten erhöhter Seuchengefahr kann die zuständige Behörde die Durchführung von Schweineausstellungen, Schweinemärkten und Veranstaltungen ähnlicher Art, den Handel mit Schweinen ohne vorherige Bestellung, das Aufsuchen durch Besteller unter Mitführen von Schweinen, das Umherziehen mit Schweinen sowie das gewerbsmäßige Kastrieren von Schweinen durch Personen, die nicht Tierärzte sind, verbieten.

(Text alte Fassung)

(2) Besteht wegen des Auftretens der Schweinepest ein Verbringungsverbot nach § 11 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung, so ordnet die zuständige Behörde für das von dem Verbot betroffene Gebiet die zur Unterstützung des Verbotes erforderlichen ergänzenden Maßnahmen nach den §§ 16 bis 17a, 18 bis 30 und 78 des Tierseuchengesetzes an.

(Text neue Fassung)

(2) Besteht wegen des Auftretens der Schweinepest ein Verbringungsverbot nach § 11 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung, so ordnet die zuständige Behörde für das von dem Verbot betroffene Gebiet die zur Unterstützung des Verbotes erforderlichen ergänzenden Maßnahmen nach den §§ 8, 24 Absatz 3, den §§ 25 und 38 Absatz 11 in Verbindung mit § 26 Absatz 2 des Tiergesundheitsgesetzes an.

 

 
Anzeige