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§ 11d - Schweinepest-Verordnung (SchwPestV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 08.07.2020 BGBl. I S. 1605; zuletzt geändert durch Artikel 1a V. v. 16.07.2020 BGBl. I S. 1700
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-41-20 Tierseuchenbekämpfung
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§ 11d Weitergehende Schutzmaßregeln



(1) In Zeiten erhöhter Seuchengefahr kann die zuständige Behörde die Durchführung von Schweineausstellungen, Schweinemärkten und Veranstaltungen ähnlicher Art, den Handel mit Schweinen ohne vorherige Bestellung, das Aufsuchen durch Besteller unter Mitführen von Schweinen, das Umherziehen mit Schweinen sowie das gewerbsmäßige Kastrieren von Schweinen durch Personen, die nicht Tierärzte sind, verbieten.

(2) Besteht wegen des Auftretens der Schweinepest ein Verbringungsverbot nach § 11 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung, so ordnet die zuständige Behörde für das von dem Verbot betroffene Gebiet die zur Unterstützung des Verbotes erforderlichen ergänzenden Maßnahmen nach den §§ 8, 24 Absatz 3, den §§ 25 und 38 Absatz 11 in Verbindung mit § 26 Absatz 2 des Tiergesundheitsgesetzes an.



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Frühere Fassungen von § 11d Schweinepest-Verordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.05.2014Artikel 9 Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
vom 17.04.2014 BGBl. I S. 388

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11d Schweinepest-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11d SchwPestV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchwPestV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 SchwPestV (vom 10.04.2020)
... 3, § 3a Satz 1 Nummer 2, Nummer 3 oder Nummer 5, § 6 Absatz 1 Satz 1, § 11c Satz 1, § 11d , § 12 Absatz 1 oder Absatz 3, § 13 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 Satz 2 oder ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 9 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Schweinepest-Verordnung
... vom 29. September 2011 (BGBl. I S. 1959) wird wie folgt geändert: 1. In § 11d Absatz 2 werden im letzten Satzteil die Wörter „nach den §§ 16 bis 17a, 18 ... einer vollziehbaren Anordnung nach § 3, § 6 Absatz 1 Satz 1, § 11c Satz 1, § 11d , § 12 Absatz 1 oder Absatz 3, § 13 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 Satz 2 oder ...