§ 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.04.2020 geltenden Fassung | § 2 n.F. (neue Fassung) in der am 10.04.2020 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 31.03.2020 BGBl. I S. 752 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Impfverbot | |
(1) Impfungen gegen die Schweinepest oder die Afrikanische Schweinepest sowie Heilversuche an seuchenkranken und seuchenverdächtigen Schweinen sind verboten, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. | |
(Text alte Fassung) (2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall bei der Schweinepest abweichend von Absatz 1 Impfungen für wissenschaftliche Versuche und Impfstoffprüfungen genehmigen, sofern Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. | (Text neue Fassung) (2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall bei der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest abweichend von Absatz 1 Impfungen für wissenschaftliche Versuche und Impfstoffprüfungen genehmigen, sofern Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. |