Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 14h Schweinepest-Verordnung vom 10.04.2020

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 14h Schweinepest-Verordnung, alle Änderungen durch Artikel 2 ViehVerkVuaÄndV am 10. April 2020 und Änderungshistorie der SchwPestV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 14h a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.04.2020 geltenden Fassung
§ 14h n.F. (neue Fassung)
in der am 10.04.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 31.03.2020 BGBl. I S. 752
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 14h Maßregeln bei Afrikanischer Schweinepest für Sperma, Eizellen und Embryonen


(1) Ist der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein amtlich festgestellt, dürfen

1. Sperma,

2. Eizellen und Embryonen,

die von Schweinen gewonnen worden sind, die in einem Betrieb gehalten werden, der in einem gefährdeten Gebiet, oder im Falle der Nummer 2 auch in einer Pufferzone, gelegen ist, innergemeinschaftlich nicht verbracht oder ausgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen

1. von Absatz 1 Nummer 1 für das innergemeinschaftliche Verbringen oder die Ausfuhr von Sperma, wenn das Sperma in einer Besamungsstation gewonnen worden ist, die

a) nach § 15 Absatz 1 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung zugelassen ist, und

b) außerhalb eines gefährdeten Gebietes gelegen ist;

2. von Absatz 1 Nummer 2 für das innergemeinschaftliche Verbringen oder die Ausfuhr von Eizellen oder Embryonen, wenn die Eizellen und Embryonen von Sauen gewonnen worden sind, die in einem Betrieb gehalten werden,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

a) in dem alle Schweine des Betriebs die Anforderungen erfüllen, die nach § 14f Absatz 4 Nummer 2 für eine Genehmigung des innergemeinschaftlichen Verbringens oder der Ausfuhr von Schweinen vorgeschrieben sind, und

(Text neue Fassung)

a) in dem alle Schweine des Betriebs die Anforderungen erfüllen, die nach § 14f Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 3, für eine Genehmigung des innergemeinschaftlichen Verbringens oder der Ausfuhr von Schweinen vorgeschrieben sind, und

b) die Embryonen mit Sperma erzeugt worden sind, das die Anforderungen erfüllt, die nach Nummer 1 für eine Genehmigung des innergemeinschaftlichen Verbringens oder der Ausfuhr von Sperma vorgeschrieben sind.

(3) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von Absatz 1 Nummer 1 genehmigen für das innergemeinschaftliche Verbringen von Sperma in einen Betrieb, der in einem in Teil II oder Teil III bezeichneten Gebiet des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU eines anderen Mitgliedstaates gelegen ist, wenn

1. das Sperma

a) in einer Besamungsstation gewonnen worden ist, die nach § 15 Absatz 1 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung zugelassen ist, und

vorherige Änderung

b) von Ebern stammt, die die Anforderungen erfüllen, die nach § 14f Absatz 2 für das innergemeinschaftliche Verbringen von Schweinen vorgeschrieben sind,



b) von Ebern stammt, die die Anforderungen erfüllen, die nach § 14f Absatz 2 für das Verbringen von Schweinen vorgeschrieben sind,

und

2. die für den Bestimmungsort zuständige Behörde dem Verbringen zugestimmt hat.

(4) Falls Sperma nach Absatz 3 innergemeinschaftlich verbracht werden soll, ist die Gesundheitsbescheinigung nach § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, jeweils in Verbindung mit Anlage 3 Abschnitt II Nummer 4 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung jeweils um folgenden Satz zu ergänzen:

'Schweinesamen entspricht Artikel 9 des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU der Kommission vom 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU.'

(5) Die zuständige Behörde unterrichtet das Bundesministerium zum Zwecke der Mitteilung an die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über die nach Absatz 3 erteilten Genehmigungen.



(heute geltende Fassung)