§ 26 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.04.2020 geltenden Fassung | § 26 n.F. (neue Fassung) in der am 10.04.2020 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 31.03.2020 BGBl. I S. 752 |
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(Text alte Fassung) § 26 Wirksamwerden von Bekanntmachungen | (Text neue Fassung)§ 26 (aufgehoben) |
Nach dieser Verordnung vorgesehene Bekanntmachungen werden mit Beginn des Tages, der auf ihre Veröffentlichung im Bundesanzeiger folgt, wirksam, wenn in der Bekanntmachung kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. |