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§ 1 - Fischseuchen-Verordnung (FischSeuchV k.a.Abk.)

neugefasst durch V. v. 20.12.2005 BGBl. I S. 3563; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 24.11.2008 BGBl. I S. 2315
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-41-26 Tierseuchenbekämpfung
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§ 1 Begriffsbestimmungen



1.
Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:

a)
Ausbruch der Infektiösen Anämie der Lachse (ISA), der Infektiösen hämatopoetischen Nekrose der Salmoniden (IHN) oder der Viralen hämorrhagischen Septikämie der Salmoniden (VHS), wenn diese

aa)
im Falle der ISA durch klinische, pathologisch-anatomische oder virologische Untersuchung nach Nummer 1.3. des Anhangs der Entscheidung 2003/466/EG der Kommission vom 13. Juni 2003 mit Kriterien für die Zonenabgrenzung und die amtliche Überwachung bei Verdacht auf oder Feststellung der Infektiösen Anämie der Lachse (ABl. EU Nr. L 156 S. 61) in der jeweils geltenden Fassung,

bb)
im Falle der IHN oder VHS durch virologische Untersuchung nach Teil II des Anhangs der Entscheidung 2001/183/EG der Kommission vom 22. Februar 2001 zur Festlegung der Probenahmepläne und Diagnoseverfahren zur Erkennung und zum Nachweis bestimmter Fischseuchen und zur Aufhebung der Entscheidung 92/532/EWG (ABl. EG Nr. L 67 S. 65) in der jeweils geltenden Fassung

festgestellt ist,

b)
Ausbruch einer der in Anhang A Liste II der Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (ABl. EG Nr. L 46 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder einer der in Anhang D der Richtlinie 95/70/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Muschelkrankheiten (ABl. EG Nr. L 332 S. 33) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheit bei Muscheln, wenn diese durch bakteriologische, virologische oder parasitologische Untersuchung festgestellt ist,

c)
Verdacht des Ausbruchs

aa)
der ISA, wenn die Voraussetzungen nach Teil I Nr. I.2.1. des Anhangs der Entscheidung 2003/ 466/EG erfüllt sino,

bb)
der IHN oder VHS, wenn das Ergebnis der klinischen und pathologisch-anatomischen Untersuchung

den Ausbruch einer dieser Seuchen befürchten lässt,

d)
Verdacht des Ausbruchs einer der in Anhang A Liste II der Richtlinie 91/67/EWG oder einer der in Anhang D der Richtlinie 95/70/EG genannten Krankheit bei Muscheln, wenn das Ergebnis der klinischen und pathologisch-anatomischen Untersuchung den Ausbruch einer dieser Krankheiten befürchten lässt;

2.
Fischhaltungsbetrieb:

Anlage oder Einrichtung zur Zucht von Fischen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4 des Tierseuchengesetzes oder Einrichtungen zur Haltung oder Hälterung von Fischen zum Zwecke der Vermarktung, ausgenommen Anlagen oder Einrichtungen zur Haltung oder Hälterung von Fischen in geringem Umfang zur Abgabe an den Verbraucher, oder bewirtschaftete Muschelbank;

3.
Anormale Mortalität bei Muscheln:

Mortalität bei Muscheln, die mindestens 15 vom Hundert des Bestandes betrifft und die innerhalb eines kurzen Zeitraums zwischen zwei Beobachtungszeitpunkten auftritt und binnen 15 Tagen bestätigt wird; in der Brüterei gilt eine Mortalität als anormal, wenn es innerhalb eines Zeitraums mit mehreren aufeinander folgenden Laichperioden verschiedener Brutbestände zu keiner Larvenentwicklung kommt, und in Jungfischgebieten, wenn es bei vielen Pfählen zu einem plötzlichen Anstieg der Mortalität kommt.



 

Zitierungen von § 1 Fischseuchen-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 FischSeuchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FischSeuchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 FischSeuchV Untersuchung
... Fische eines bestimmten Gebietes oder Fischhaltungsbetriebes, einschließlich der nach § 1 Nr. 2 ausgenommenen Fischhaltungsbetriebe, eine amtstierärztliche Untersuchung ...
§ 7 FischSeuchV Schutzmaßregeln vor amtlicher Feststellung
... nicht entgegenstehen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die nach § 1 Nr. 2 ausgenommenen Fischhaltungsbetriebe.  ...
§ 8 FischSeuchV Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung
... abhängig machen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die nach § 1 Nr. 2 ausgenommenen Fischhaltungsbetriebe.  ...
§ 8a FischSeuchV Schutzzonen
... durchgeführt. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die nach § 1 Nr. 2 ausgenommenen Fischhaltungsbetriebe.  ...
§ 9 FischSeuchV Schutzmaßregeln in einem nicht zugelassenen Fischhaltungsbetrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet
... werden dürfen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die nach § 1 Nr. 2 ausgenommenen Fischhaltungsbetriebe.  ...
§ 9a FischSeuchV Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht in einem nicht zugelassenen Fischhaltungsbetrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet
... virologische Untersuchungen anordnen. (2) Absatz 1 gilt auch für die nach § 1 Nr. 2 ausgenommenen Fischhaltungsbetriebe.  ...
§ 18 FischSeuchV Aufhebung der Schutzmaßregeln
... auf. (6) Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend für die nach § 1 Nr. 2 ausgenommen Fischhaltungsbetriebe. (7) Angeordnete Schutzmaßregeln ...