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§ 2a - Fischseuchen-Verordnung (FischSeuchV k.a.Abk.)

neugefasst durch V. v. 20.12.2005 BGBl. I S. 3563; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 24.11.2008 BGBl. I S. 2315
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-41-26 Tierseuchenbekämpfung
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§ 2a Kontrollbuch



Wer gewerbsmäßig mit Fischen handelt oder Fische vermittelt, hat über

1.
die in seinem Besitz befindlichen und von ihm gehandelten oder abgegebenen oder

2.
vermittelten

Fische ein Kontrollbuch nach Satz 2 zu führen. Dem Kontrollbuch müssen folgende Angaben zu entnehmen sein:

1.
Ort und Tag der Übernahme sowie Name und Anschrift des bisherigen Besitzers,

2.
Tag der Abgabe sowie Name und Anschrift des Erwerbers,

3.
Beschreibung der Sendung nach Gattung, Art und Menge (Anzahl und Gesamtgewicht).

Nach anderen Rechtsvorschriften erforderliche Tiergesundheitszeugnisse sind im Kontrollbuch zu vermerken und diesem beizufügen. Als Kontrollbuch nach Satz 2 dürfen auch Loseblattdurchschreibesysteme oder andere zuverlässig nachprüfbare systematische Aufzeichnungen verwendet werden. Das Kontrollbuch ist vier Jahre lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung gemacht worden ist. Das Kontrollbuch ist der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Ohne Genehmigung der zuständigen Behörde darf es aus dem Betrieb nicht entfernt werden.

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Zitierungen von § 2a Fischseuchen-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2a FischSeuchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FischSeuchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 FischSeuchV
... nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, 2a. entgegen § 2a Satz 1, 3, 5, 6 oder 7 ein Kontrollbuch nicht führt, ein Tiergesundheitszeugnis nicht ... aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 2b. ohne Genehmigung nach § 2a Satz 8 ein Kontrollbuch entfernt, 3. einer Vorschrift des § 3 Abs. 3 Satz 1 oder ...