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§ 15 - MKS-Verordnung (MKSV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2666, 3526
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-41-35 Tierseuchenbekämpfung
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§ 15 Sperrgebiet



(1) 1Ist die Maul- und Klauenseuche in einem Betrieb amtlich festgestellt und droht sich die Maul- und Klauenseuche großflächig auszubreiten, so legt die zuständige oberste Landesbehörde, vorbehaltlich des Vorliegens der Genehmigung der Europäischen Kommission, das Gebiet fest, in dem sich die Maul- und Klauenseuche großflächig ausbreitet (Sperrgebiet). 2Bei der Festlegung des Sperrgebiets sind der mutmaßliche Zeitpunkt und der mutmaßliche Ort der Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche, die mögliche Weiterverbreitung des Virus, Strukturen des Handels und der örtlichen Haltung von Tieren empfänglicher Arten, das Vorhandensein von Schlachtstätten, natürliche Grenzen, Überwachungsmöglichkeiten sowie insbesondere die Ergebnisse der durchgeführten epidemiologischen Untersuchungen zu berücksichtigen.

(2) 1Für das Sperrgebiet gilt, dass

1.
Tiere empfänglicher Arten sowie Erzeugnisse dieser Tiere, insbesondere frisches Fleisch und Rohmilch, nicht aus dem Sperrgebiet verbracht werden dürfen,

2.
die zuständige Behörde Untersuchungen über den Verbleib von

a)
Tieren empfänglicher Arten durchführt, die in der Zeit von der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb bis zur Festlegung des Sperrgebiets aus im Sperrgebiet gelegenen Betrieben in andere Teile des Inlands, in einen anderen Mitgliedstaat oder in ein Drittland verbracht worden sind,

b)
frischem Fleisch, Rohmilch und Rohmilcherzeugnissen von Tieren empfänglicher Arten durchführt, das oder die in der Zeit von der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb bis zur Festlegung des Sperrgebiets aus im Sperrgebiet gelegenen Betrieben verbracht worden ist oder verbracht worden sind.

2Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 Nr. 1 genehmigen, sofern die Tiere oder die von ihnen gewonnenen Erzeugnisse, die aus dem Sperrgebiet verbracht werden sollen, von einer amtstierärztlichen Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 1 begleitet sind.

(3) Die für den Bestimmungsort zuständige Behörde ordnet

1.
im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 Buchstabe a die serologische Untersuchung der verbrachten Tiere nach Anhang III Nr. 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG,

2.
im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 Buchstabe b die Behandlung

a)
im Falle von frischem Fleisch nach Anhang VII Teil A Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG,

b)
im Falle von Rohmilch und Rohmilcherzeugnissen nach Anhang IX der Richtlinie 2003/85/EG

an.



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Frühere Fassungen von § 15 MKS-Verordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.10.2011Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
vom 29.09.2011 BGBl. I S. 1954

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 15 MKS-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 MKSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MKSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 34 MKSV Ordnungswidrigkeiten (vom 26.07.2017)
... Satz 3 oder § 13, nach § 12 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 13, oder nach § 15 Absatz 2 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 3. einer vollziehbaren Anordnung nach ... nach § 7 Absatz 1, 3 Satz 2 oder Absatz 4, § 14 Absatz 2 Nummer 1, 2 oder Nummer 3, § 15 Absatz 3 , § 16 Absatz 1 Satz 1, § 20, § 23, § 28 Absatz 1 oder Absatz 2 oder § 31 ... Nummer 4 oder Absatz 6 Satz 1, § 11 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 4 Nummer 1 oder Nummer 3, § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 , § 17 Absatz 1 Nummer 1, § 18 Absatz 1 Nummer 1, § 21 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer ...
Anlage 1 MKSV (zu § 15 Abs. 2 Nr. 1) Bescheinigung für den Versand von Tieren empfänglicher Arten oder von diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen aus einem Sperrgebiet im Sinne der MKS-Verordnung (vom 26.07.2017)
... genannten Tiere empfänglicher Arten oder die Erzeugnisse aus dem Sperrgebiet im Sinne des § 15 Absatz 2 Nummer 2 der MKS-Verordnung entsprechen. Ausgefertigt in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 29.09.2011 BGBl. I S. 1954
Artikel 1 3. TierSeuchRÄndV Änderung der MKS-Verordnung
... und serologischen Untersuchung auf Maul- und Klauenseuche zuleiten." 7. In § 15 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Kommission der Europäischen ...

Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 14 4. TierSeuchRÄndV Änderung der MKS-Verordnung
... oder § 13, nach § 12 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 13, oder nach § 15 Absatz 2 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 3. einer ... § 7 Absatz 1, 3 Satz 2 oder Absatz 4, § 14 Absatz 2 Nummer 1, 2 oder Nummer 3, § 15 Absatz 3, § 16 Absatz 1 Satz 1, § 20, § 23, § 28 Absatz 1 oder Absatz 2 oder ... 4 oder Absatz 6 Satz 1, § 11 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 4 Nummer 1 oder Nummer 3, § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, § 17 Absatz 1 Nummer 1, § 18 Absatz 1 Nummer 1, § 21 ...