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Artikel 1 - Dritte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen (3. TierSeuchRÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der MKS-Verordnung


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 7. Oktober 2011 MKSV § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 15, § 16, § 18, § 21, § 25, § 29, § 31a, § 33a (neu), § 34

Die MKS-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3573), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3939) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Im Inhaltsverzeichnis wird nach der § 33 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Erlaubnis für das Arbeiten mit MKS-Virus 33a".

2.
In § 7 Absatz 4 Nummer 2 wird die Angabe „§ 24k der Viehverkehrsverordnung" durch die Angabe „§ 44 der Viehverkehrsverordnung" ersetzt.

3.
In § 8 Absatz 3 werden die Wörter „Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter „Europäische Kommission" ersetzt.

4.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1)" durch die Angabe „Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1)" ersetzt.

b)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Zur Erkennung der Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren empfänglicher Arten kann die zuständige Behörde unter Berücksichtigung epidemiologischer Erkenntnisse anordnen, dass Jagdausübungsberechtigte

1.
von erlegten Wildtieren empfänglicher Arten Proben entnehmen und der zuständigen Untersuchungseinrichtung zur virologischen und serologischen Untersuchung auf Maul- und Klauenseuche zuleiten und

2.
verendet aufgefundene Wildtiere empfänglicher Arten unter Angabe des Fundortes der zuständigen Behörde anzeigen und der zuständigen Untersuchungseinrichtung zur virologischen und serologischen Untersuchung auf Maul- und Klauenseuche zuleiten."

5.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b und Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb wird jeweils die Angabe „§ 21 der Viehverkehrsverordnung" durch die Angabe „§ 22 der Viehverkehrsverordnung" ersetzt.

b)
Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
von Tieren empfänglicher Arten aus dem Sperrbezirk gewonnen oder aus Rohmilch von Tieren empfänglicher Arten hergestellt worden ist, sofern

a)
die Rohmilch mindestens 22 Tage vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in dem Seuchenbetrieb gewonnen worden ist und von nach diesem Zeitpunkt gewonnener Rohmilch getrennt gelagert und transportiert worden ist oder

b)
die Milch nach Maßgabe des Anhangs IX der Richtlinie 2003/85/EG behandelt worden ist oder, im Falle von Rohmilch, sichergestellt ist, dass die Milch einer solchen Behandlung unterzogen wird, und

c)
sichergestellt ist, dass die Milch

aa)
in flüssigkeitsdichten Behältnissen transportiert wird, die

aaa)
vor dem Transport der Rohmilch gereinigt und desinfiziert werden,

bbb)
mit Vorrichtungen ausgestattet sind, die eine Aerosolbildung beim Einfüllen und Entladen der Milch verhindern und

bb)
mit Fahrzeugen transportiert wird, deren Räder, Radkästen und Unterseite sowie deren für die Aufnahme der Rohmilch verwendeten Gerätschaften vor dem Verlassen eines Betriebes jeweils gereinigt und desinfiziert werden."

c)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „Artikel 20 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang VIII Kapitel VI Abschnitt A Nr. 2 Buchstabe c oder d der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1)" durch die Angabe „Artikel 3 Buchstabe d in Verbindung mit Anhang XIII Kapitel V Buchstabe C Nummer 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1)" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe „Artikel 20 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang VIII Kapitel VIII Abschnitt A Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002" durch die Angabe „Artikel 3 Buchstabe e in Verbindung mit Anhang XIII Kapitel VII Buchstabe A und B der Verordnung (EU) Nr. 142/2011" ersetzt.

cc)
In Nummer 3 Buchstabe b wird die Angabe „Artikel 20 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang VIII Kapitel IV Abschnitt B Nr. 3 Buchstabe e Nr. II der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002" durch die Angabe „Artikel 24 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang X Kapitel II Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011" ersetzt.

dd)
In Nummer 4 wird die Angabe „Artikel 20 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang VII Kapitel IV Abschnitt B Nr. 2 Buchstabe d Nr. IV der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002" durch die Angabe „Artikel 24 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang X Kapitel II Abschnitt 3 Buchstabe B der Verordnung (EU) Nr. 142/2011" ersetzt.

ee)
In Nummer 5 wird die Angabe „Artikel 20 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang VIII Kapitel II Abschnitt B Nr. 2, 3 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002" durch die Angabe „Artikel 3 Buchstabe b und c in Verbindung mit Anhang XIII Kapitel II Nummer 3 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011" ersetzt.

ff)
In Nummer 6 wird die Angabe „Artikel 20 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang VIII Kapitel VII Abschnitt A Nr. 1, 2 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002" durch die Angabe „Artikel 24 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang XIII Kapitel VI Buchstabe B und C der Verordnung (EU) Nr. 142/2011" ersetzt.

d)
In Absatz 7 Nummer 1 wird die Angabe „Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassene technische Anlage" durch die Angabe „Maßgabe des Artikels 24 Absatz 1 Buchstabe f und g der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassene Anlage" ersetzt.

6.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002" durch die Angabe „Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009" ersetzt.

b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Zur Erkennung der Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren empfänglicher Arten kann die zuständige Behörde unter Berücksichtigung epidemiologischer Erkenntnisse anordnen, dass Jagdausübungsberechtigte

1.
von erlegten Wildtieren empfänglicher Arten Proben entnehmen und der zuständigen Untersuchungseinrichtung zur virologischen und serologischen Untersuchung auf Maul- und Klauenseuche zuleiten und

2.
verendet aufgefundene Wildtiere empfänglicher Arten unter Angabe des Fundortes der zuständigen Behörde anzeigen und der zuständigen Untersuchungseinrichtung zur virologischen und serologischen Untersuchung auf Maul- und Klauenseuche zuleiten."

7.
In § 15 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter „Europäischen Kommission" ersetzt.

8.
In § 16 Absatz 1 werden

a)
in Satz 1 die Wörter „Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter „Europäischen Kommission" und

b)
in Satz 2 die Wörter „Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter „Europäische Kommission"

ersetzt.

9.
In § 18 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 21 der Viehverkehrsverordnung" durch die Angabe „§ 22 der Viehverkehrsverordnung" ersetzt.

10.
§ 21 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter „Europäischen Kommission" ersetzt.

b)
In Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb wird die Angabe „§ 21 der Viehverkehrsverordnung" durch die Angabe „§ 22 der Viehverkehrsverordnung" ersetzt.

11.
In § 25 Absatz 1 werden die Nummern 2 bis 4 wie folgt gefasst:

„2.
Die zuständige Behörde ordnet die unschädliche Beseitigung

a)
des Aufbruchs jedes erlegten Wildwiederkäuers,

b)
eines erlegten Wildtieres oder eines Tierkörperteils eines erlegten Wildtieres, bei dem auf Grund einer virologischen Untersuchung Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden ist und

c)
der Tierkörper und der Tierkörperteile, die mit erlegten Wildtieren oder deren Tierkörperteilen nach Buchstabe b in Berührung gekommen sind,

in einer nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 für die Verarbeitung oder Beseitigung von Material der Kategorie 1 im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen Anlage oder Betrieb an.

3.
Die zuständige Behörde ordnet die unschädliche Beseitigung des Aufbruchs jedes erlegten Wildschweines in einer nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 für die Verarbeitung oder Beseitigung von Material der Kategorie 1 im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen Anlage oder einem zugelassenen Betrieb an.

4.
Sind bei einem erlegten Wildtier einer empfänglichen Art auf Grund einer serologischen Untersuchung Antikörper gegen das Virus der Maulund Klauenseuche festgestellt worden, kann die zuständige Behörde die unschädliche Beseitigung des Tierkörpers in einer nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 für die Verarbeitung oder Beseitigung von Material der Kategorie 1 im Sinne des Artikels 8 Buchstabe a Ziffer v der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen Anlage oder einem zugelassenen Betrieb anordnen."

12.
In § 29 Absatz 2 werden die Wörter „Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter „Europäische Kommission" ersetzt.

13.
In § 31a werden nach den Wörtern „Europäischen Gemeinschaften" die Wörter „oder der Europäischen Union" eingefügt.

14.
Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt:

„§ 33a Erlaubnis für das Arbeiten mit MKS-Virus

(1) Wer ein Labor oder eine Einrichtung betreibt, in dem oder in der mit MKS-Virus gearbeitet wird, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

(2) Die zuständige Behörde erteilt die Erlaubnis nach Absatz 1 nur, soweit die Voraussetzungen

1.
nach § 2 der Verordnung über das Arbeiten mit Tierseuchenerregern vorliegen und

2.
des § 33 erfüllt sind."

15.
In § 34 Absatz 1 Nummer 2 wird Buchstabe c wie folgt gefasst:

„c)
§ 9 Absatz 3, 3a oder 5 Nummer 7 oder § 11 Absatz 2a, jeweils auch in Verbindung mit § 13,".



 

Zitierungen von Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 3. TierSeuchRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. TierSeuchRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung der MKS-Verordnung
B. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2666, 3245, 3526
Bekanntmachung MKSVNB 2017
... vom 18. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3939), 3. den am 7. Oktober 2011 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 29. September 2011 (BGBl. I S. 1954 ), 4. den am 1. Mai 2014 in Kraft getretenen Artikel 14 der Verordnung vom 17. April ...

Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 14 4. TierSeuchRÄndV Änderung der MKS-Verordnung
... der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3573), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. September 2011 (BGBl. I S. 1954) geändert worden ist, wird wie folgt ...