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§ 19 - MKS-Verordnung (MKSV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2666, 3526
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-41-35 Tierseuchenbekämpfung
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§ 19 Untersuchungen nach Notimpfung



(1) 1Frühestens 30 Tage nach Beendigung der Notimpfung führt die zuständige Behörde in allen Betrieben im Impfgebiet, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, klinische Untersuchungen nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG und serologische Untersuchungen nach Anhang III Nr. 2.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG auf Antikörper gegen Nichtstrukturproteine des Virus der Maul- und Klauenseuche durch. 2Den serologischen Untersuchungen ist der Stichprobenschlüssel nach Anhang III Nr. 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG zu Grunde zu legen.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 kann die zuständige Behörde Untersuchungen auf Antikörper gegen Nichtstrukturproteine des Virus der Maul- und Klauenseuche in allen Betrieben und bei allen geimpften Tieren empfänglicher Arten und deren ungeimpften Nachkommen durchführen, sofern dies zur Seuchenbekämpfung erforderlich ist.



 

Zitierungen von § 19 MKS-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 MKSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MKSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 MKSV Maßregeln vom 31. Tag nach Beendigung der Notimpfung bis zur Beendigung der Untersuchungen (vom 26.07.2017)
... In der Zeit vom 31. Tag nach Beendigung der Notimpfung bis zur Beendigung der Untersuchungen nach § 19 gilt für das Impfgebiet Folgendes: 1. Tiere empfänglicher Arten dürfen, ...
§ 20 MKSV Maßregeln bei Feststellung von Tieren mit Antikörpern gegen Nichtstrukturproteine
... Betrieben, in denen bei einer serologischen Untersuchung nach § 19 Tiere mit Antikörpern gegen Nichtstrukturproteine des Virus der Maul- und Klauenseuche ...
§ 21 MKSV Maßregeln nach Beendigung der Untersuchungen (vom 26.07.2017)
... In der Zeit von der Beendigung der Untersuchungen nach § 19 bis zur Entscheidung der Europäischen Kommission nach Artikel 59 der Richtlinie 2003/85/EG, ... geimpften Nachkommen im Inland erschlachtet worden ist, aa) die Untersuchungen nach § 19 beendet und mindestens drei Monate seit dem letzten Seuchenausbruch im Impfgebiet vergangen ... nur frisches Fleisch erschlachtet wird, das von Tieren stammt, die aaa) nach § 19 mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind oder bbb) ...
§ 22 MKSV Anwendungsvorrang
... 9 und 10 und in dem Beobachtungsgebiet die §§ 11 und 12. Die §§ 17 bis 21 finden insoweit keine ...
§ 29 MKSV Aufhebung der Schutzmaßregeln (vom 26.07.2017)
... oder virologischen Untersuchung ausgeräumt werden konnte. (5) Die §§ 17 bis 21 über Maßregeln im Impfgebiet bleiben von der Aufhebung anderer Maßregeln ...