Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 31 - MKS-Verordnung (MKSV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2666, 3526
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-41-35 Tierseuchenbekämpfung
|

§ 31 Behördliche Anordnungen



Die zuständige Behörde kann, soweit es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist,

1.
für Tiere empfänglicher Arten innerhalb eines bestimmten Gebiets eine amtstierärztliche Untersuchung auf Maul- und Klauenseuche einschließlich der Entnahme erforderlicher Proben zur Untersuchung,

2.
für Tiere empfänglicher Arten vor deren Verbringen aus einem Betrieb

a)
eine Untersuchung,

b)
eine Absonderung einschließlich Aufstallung,

c)
eine behördliche Beobachtung,

3.
eine Untersuchung der Erzeugnisse von Tieren empfänglicher Arten

anordnen.



 

Zitierungen von § 31 MKS-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 MKSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MKSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 34 MKSV Ordnungswidrigkeiten (vom 26.07.2017)
... Absatz 3, § 16 Absatz 1 Satz 1, § 20, § 23, § 28 Absatz 1 oder Absatz 2 oder § 31 zuwiderhandelt, 16. entgegen § 7 Absatz 2 Nummer 2 Geflügel, einen Hund oder ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 14 4. TierSeuchRÄndV Änderung der MKS-Verordnung
... 3, § 16 Absatz 1 Satz 1, § 20, § 23, § 28 Absatz 1 oder Absatz 2 oder § 31 zuwiderhandelt, 16. entgegen § 7 Absatz 2 Nummer 2 Geflügel, einen Hund oder ...

Zweite Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 18.12.2009 BGBl. I S. 3939
Artikel 4 2. TierSeuchRÄndV Änderung der MKS-Verordnung
... 34", „§ 35" und „§ 36" ersetzt. 2. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt: „§ 31a Weitergehende ...