§ 33a Erlaubnis für das Arbeiten mit MKS-Virus
(1) Wer ein Labor oder eine Einrichtung betreibt, in dem oder in der mit lebendem Virus der Maul- und Klauenseuche gearbeitet wird, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
(2) Die zuständige Behörde erteilt die Erlaubnis nach Absatz 1 nur, soweit die Voraussetzungen
- 1.
- nach § 2 der Verordnung über das Arbeiten mit Tierseuchenerregern vorliegen und
- 2.
- des § 33 erfüllt sind.
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Zitat in folgenden NormenTierseuchenerreger-Verordnung
V. v. 25.11.1985 BGBl. I S. 2123; zuletzt geändert durch Artikel 8 V. v. 31.03.2020 BGBl. I S. 752
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDritte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 29.09.2011 BGBl. I S. 1954
Artikel 1 3. TierSeuchRÄndV Änderung der MKS-Verordnung ... Europäischen Union" eingefügt. 14. Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt: „§ 33a Erlaubnis für das Arbeiten mit MKS-Virus ... 14. Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt: „§ 33a Erlaubnis für das Arbeiten mit MKS-Virus (1) Wer ein Labor oder eine Einrichtung ...
Erste Verordnung zur Änderung der MKS-Verordnung
V. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2655, 3526
Artikel 1 1. MKSVÄndV (vom 26.07.2017) ... XV Nummer 2 bis 4 und 6 bis 12 der Richtlinie 2003/85/EG erfüllen." 16. In § 33a Absatz 1 werden die Wörter „MKS-Virus" durch die Wörter „lebendem Virus der ...
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