Die zuständige Behörde kann, soweit es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist,
- 1.
- für Tiere empfänglicher Arten innerhalb eines bestimmten Gebiets eine amtstierärztliche Untersuchung auf Maul- und Klauenseuche einschließlich der Entnahme erforderlicher Proben zur Untersuchung,
- 2.
- für Tiere empfänglicher Arten vor deren Verbringen aus einem Betrieb
- a)
- eine Untersuchung,
- b)
- eine Absonderung einschließlich Aufstallung,
- c)
- eine behördliche Beobachtung,
- 3.
- eine Untersuchung der Erzeugnisse von Tieren empfänglicher Arten
anordnen.
Die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Feststellung der Maul- und Klauenseuche weitergehende Maßnahmen nach §
38 Absatz 11 in Verbindung mit §
6 Absatz 1 und 3 bis 5 des
Tiergesundheitsgesetzes anzuordnen, soweit diese zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich sind und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union nicht entgegenstehen, bleibt unberührt.
(1) Die zuständigen obersten Landesbehörden tragen dafür Sorge, dass bei einem Ausbruch von Maul- und Klauenseuche unverzüglich ein Tierseuchenbekämpfungszentrum nach Maßgabe des Artikels 75 der
Richtlinie 2003/85/EG eingerichtet wird.
(2) Die zuständigen Behörden tragen dafür Sorge, dass bei einem Ausbruch von Maul- und Klauenseuche unverzüglich ein Tierseuchenbekämpfungszentrum nach Maßgabe des Artikels 77 der
Richtlinie 2003/85/EG eingerichtet wird.