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Änderung § 1 Brucellose-Verordnung vom 30.05.2017

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.05.2017 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 30.05.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 17.05.2017 BGBl. I S. 1253
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1


(Text alte Fassung)

(1) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:

1. Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen, wenn diese durch bakteriologische oder serologische Untersuchungsverfahren festgestellt ist;

2. Verdacht auf Brucellose, wenn das Ergebnis der Untersuchung nach Nummer 1 oder der pathologisch-anatomischen oder klinischen Untersuchung, insbesondere bei Frühgeburten, Totgeburten oder Nachgeburtsverhaltungen, den Ausbruch der Brucellose befürchten lässt.

(2) Anerkannter Bestand im Sinne dieser Verordnung ist ein Rinderbestand, der nach § 19 amtlich als brucellosefrei anerkannt ist oder nach § 24 als amtlich anerkannt gilt.


(Text neue Fassung)

Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:

1. Brucellose

a) im Falle von Rindern,
wenn Brucella abortus durch

aa)
bakteriologische oder molekularbiologische Untersuchung oder

bb) mindestens zwei unterschiedliche
serologische Untersuchungsverfahren in Verbindung mit klinischen oder pathologisch-anatomischen Untersuchungen oder epidemiologischen Anhaltspunkten,

b) im Falle von Hausschweinen, wenn Brucella suis durch eine in Buchstabe a genannte Untersuchung,

c) im Falle von Schafen und Ziegen, wenn Brucella melitensis durch eine in Buchstabe a genannte Untersuchung

festgestellt
ist;

2. Verdacht auf Brucellose, wenn das Ergebnis einer klinischen, pathologisch-anatomischen, bakteriologischen, molekularbiologischen oder serologischen Untersuchung in Verbindung mit epidemiologischen Anhaltspunkten den Ausbruch der Brucellose befürchten lässt.

 

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