Änderung § 23 Brucellose-Verordnung vom 01.05.2014

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§ 23 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung
§ 23 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 17 V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 23


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 4, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 3, § 9 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 6 bis 8, nach § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 oder Abs. 2, § 12, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 oder Abs. 3 oder § 15 oder

2. einer mit einer Genehmigung nach § 2 Satz 2, § 3 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 Satz 1,§ 7 Abs. 1 Satz 2, § 8 Abs. 1 Nr. 4 oder Abs. 2, § 10 Abs. 1 Satz 2, § 11 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 oder Abs. 3 oder § 14 Abs. 1 Nr. 7 oder 8 oder Abs. 2 oder § 16 Abs. 4 verbundenen vollziehbaren Auflage

zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Viehseuchengesetzes*)
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(Text neue Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Satz 1 eine Impfung oder einen Heilversuch durchführt,

vorherige Änderung

2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a oder 3 Tiere oder Aborte nicht, nicht richtig oder nicht in dem vorgeschriebenen Abstand untersuchen lässt,

3. (weggefallen)

4.
entgegen § 4 Nr. 1 Veränderungen vornimmt oder der Vorschrift des § 4 Nr. 2 über die Aufbewahrung zuwiderhandelt,

5.
entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 oder § 8 Abs. 1 Nr. 3 oder § 11 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 oder § 14 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Tiere nicht absondert,

6. einer Vorschrift des
§ 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 11 Abs. 1 Nr. 1 oder § 14 Abs. 1 Nr. 1 über das Anbringen von Schildern zuwiderhandelt,

7. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Tiere
nicht aufstallt oder entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 oder § 11 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 oder Nr. 4 oder § 14 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 Tiere entfernt,

8. entgegen
§ 8 Abs. 1 Nr. 4 oder § 11 Abs. 1 Nr. 5 oder § 14 Abs. 1 Nr. 8 Tiere in einen Bestand verbringt,

9.
einer Vorschrift des § 8 Abs. 1 Nr. 5 oder § 14 Abs. 1 Nr. 9 über das Aufkochen oder Abgeben von Milch zuwiderhandelt,

10.
entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 6 oder § 11 Abs. 1 Nr. 7 oder § 14 Abs. 1 Nr. 10 Tiere decken oder besamen lässt,

11. einer Vorschrift des
§ 8 Abs. 1 Nr. 7, des § 11 Abs. 1 Nr. 8, des § 14 Abs. 1 Nr. 11 oder des § 16 Abs. 2 über die Reinigung oder Desinfektion oder des § 8 Abs. 1 Nr. 9 oder 10, des § 11 Abs. 1 Nr. 10 oder 11 oder des § 14 Abs. 1 Nr. 13 oder 14 über die unschädliche Beseitigung zuwiderhandelt,

12.
entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 8 oder § 11 Abs. 1 Nr. 9 oder § 14 Abs. 1 Nr. 12 Ställe, Weideflächen oder sonstige Standorte betritt oder einer Vorschrift des § 16 Abs. 1 oder 3 über das Reinigen oder das Desinfizieren zuwiderhandelt,

12a.
entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 2 oder § 14 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 Satz 2 Tiere nicht kennzeichnet,

13.
entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4 Schweine in nicht vorschriftsmäßigen Fahrzeugen befördert,

14.
entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 6 Weiden oder Ausläufe mit Klauentieren beschickt,

15.
entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Tiere nicht unschädlich beseitigt,

16.
entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 5 Schafe oder Ziegen schert oder enthäutet,

17. (weggefallen)

18.
entgegen § 20 Abs. 1 R nder in einen anerkannten Bestand verbringt,

19.
entgegen § 20 Abs. 2 Nr. 1 Rinder mit Rindern aus nicht anerkannten Beständen zusammenbringt oder

20. der Vorschrift des
§ 20 Abs. 2 Nr. 2 über das Decken von Rindern zuwiderhandelt.

---

*) Jetzt: Tierseuchengesetzes




2. einer mit einer Zulassung nach § 2 Satz 2, § 3 Absatz 2 Satz 1, § 8 Absatz 2, § 11 Absatz 3, § 14 Absatz 2 oder § 16 Absatz 4 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz
1 Satz 1, Absatz 3 oder Absatz 4, § 6 Absatz 2, § 7 Absatz 2, § 8 Absatz 1 Nummer 7 oder Absatz 3, § 9 zweiter Halbsatz, § 10 Absatz 2, § 11 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2, Nummer 8 oder Absatz 2, § 12, § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1, Nummer 11 oder Absatz 3, § 15 oder § 16 Absatz 2 zuwiderhandelt,

4. entgegen § 3 Absatz 1a einen Abort
nicht oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt,

5.
entgegen § 4 Nummer 1 eine Veränderung vornimmt,

6.
entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1, § 11 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 oder § 14 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 ein dort genanntes Tier nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig absondert,

7. entgegen
§ 8 Absatz 1 Nummer 1, § 11 Absatz 1 Nummer 1 oder § 14 Absatz 1 Nummer 1 ein Schild nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt,

8.
entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2, § 11 Absatz 1 Nummer 3 Satz 3 oder § 14 Absatz 1 Nummer 6 ein Tier entfernt,

9. ohne Genehmigung nach
§ 8 Absatz 1 Nummer 4, § 11 Absatz 1 Nummer 5 oder § 14 Absatz 1 Nummer 8 ein Tier in einen Bestand verbringt,

10.
einer mit einer Genehmigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 4, § 11 Absatz 1 Nummer 4 oder Nummer 5 oder § 14 Absatz 1 Nummer 7 oder Nummer 8 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

11.
entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 8 erster Halbsatz, § 11 Absatz 1 Nummer 9 erster Halbsatz oder § 14 Absatz 1 Nummer 12 erster Halbsatz einen Stall, eine Weidefläche oder einen sonstigen Standort betritt,

12. entgegen
§ 8 Absatz 1 Nummer 9 oder Nummer 10, § 11 Absatz 1 Nummer 10 oder Nummer 11 oder § 14 Absatz 1 Nummer 13 oder Nummer 14 eine Frucht, ein Kalb, ein Ferkel, ein Lamm, eine Nachgeburt oder Streu nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beseitigt,

13.
entgegen § 11 Absatz 1 Nummer 3 Satz 4 ein Schwein befördert,

14. ohne Genehmigung nach
§ 11 Absatz 1 Nummer 4 oder § 14 Absatz 1 Nummer 7 ein Tier entfernt,

15. entgegen
§ 11 Absatz 1 Nummer 6 eine Weide oder einen Auslauf beschickt,

16.
entgegen § 11 Absatz 1 Nummer 7 oder § 14 Absatz 1 Nummer 10 ein dort genanntes Tier decken oder künstlich besamen lässt,

17.
entgegen § 14 Absatz 1 Nummer 2 ein Schaf oder eine Ziege nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet,

18.
entgegen § 14 Absatz 1 Nummer 5 ein Schaf oder eine Ziege schert oder enthäutet,

19.
entgegen § 14 Absatz 1 Nummer 9 Milch nicht oder nicht rechtzeitig abkocht,

20.
entgegen § 16 Absatz 3 eine Reinigung oder eine Desinfektion nicht oder nicht rechtzeitig durchführt,

21.
entgegen § 20 Absatz 1 ein Rind verbringt,

22.
entgegen § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ein Rind verlädt, treibt, weidet oder sonst mit einem dort genannten Rind zusammenbringt oder

23. entgegen
§ 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ein Rind mit einem anderen als einem dort genannten Rind zusammenführt oder verbringt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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