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Synopse aller Änderungen der Brucellose-Verordnung am 01.05.2014

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Mai 2014 durch Artikel 17 der 4. TierSeuchRÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BrucelloseV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 17 V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 3


(1) Der Besitzer von über 24 Monate alten Rindern ist verpflichtet, die Tiere nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde im Abstand von längstens drei Jahren mittels einer blutserologischen Untersuchung nach Anhang C der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. EG Nr. L 121 S. 1977) in der jeweils geltenden Fassung auf Brucellose untersuchen zu lassen. In Beständen, die mindestens zu 30 vom Hundert aus Milchkühen bestehen, ist die blutserologische Untersuchung mit Ausnahme der Untersuchung der Zuchtbullen entbehrlich, wenn die Kühe im Abstand von längstens zwei Jahren durch zwei im Abstand von mindestens fünf und höchstens sieben Monaten vorgenommenen serologischen Untersuchungen der Einzel-, Kannen- oder Tankmilch untersucht worden sind.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1a) Der Besitzer von über 24 Monate alten Rindern hat Aborte während des letzten Drittels der Trächtigkeit einschließlich der Nachgeburten auf Brucellose untersuchen zu lassen.

(Text neue Fassung)

(1a) Der Besitzer von über 24 Monate alten Rindern hat Aborte während des letzten Drittels der Trächtigkeit einschließlich der Nachgeburten unverzüglich auf Brucellose untersuchen zu lassen.

(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 zulassen, soweit es durch Rechtsakt des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 3 Abs. 13 der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung vorgesehen ist und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) dies im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat. Das Bundesministerium gibt auch die Aufhebung des Rechtsakts im Bundesanzeiger bekannt.

(3) Der Besitzer von über 12 Monate alten Schafen und Ziegen ist verpflichtet, die Tiere nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde durch eine Blutuntersuchung nach Anhang A Kapitel 1 Abschnitt II der Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen (ABl. EG Nr. L 46 S. 19) in der jeweils geltenden Fassung auf Brucellose untersuchen zu lassen.

(4) Wenn es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, kann die zuständige Behörde bei Schafen und Ziegen

1. eine Absonderung,

2. eine amtliche Beobachtung

anordnen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 6


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Besitzer hat ansteckungsverdächtige Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen, die sich in nicht gesperrten Gehöften befinden, abzusondern. Die Tiere sind amtlich zu beobachten, bis der Verdacht beseitigt ist.



(1) Der Besitzer hat ansteckungsverdächtige Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen, die sich in nicht gesperrten Gehöften befinden, unverzüglich nach Bekanntgabe des Ausbruchs abzusondern. Die Tiere sind amtlich zu beobachten, bis der Verdacht beseitigt ist.

(2) Ist zu befürchten, dass sich die Brucellose bei Rindern, Schweinen, Schafen oder Ziegen eines Gebietes ausgebreitet hat, so kann die zuständige Behörde eine amtstierärztliche Untersuchung auf Brucellose aller Bestände der betreffenden Tierart des verdächtigen Gebietes anordnen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 11


(1) Ist bei Schweinen der Ausbruch der Brucellose oder der Verdacht auf Brucellose amtlich festgestellt, so unterliegen das Gehöft und der sonstige Standort nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:

1. Der Besitzer hat an den Eingängen des Gehöftes und des Stalles oder sonstigen Standortes Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift 'Schweine-brucellose - Unbefugter Zutritt verboten' gut sichtbar anzubringen.

2. Die Schweine des Bestandes sind dauerhaft zu kennzeichnen.

vorherige Änderung nächste Änderung

3. Die seuchenkranken und seuchenverdächtigen Schweine sind von den übrigen Schweinen des Bestandes sowie von anderen für die Seuche empfänglichen Tieren im Stall abzusondern. Sie sind auf Anordnung der zuständigen Behörde und unter deren Aufsicht alsbald zu töten. Bis zum Abtransport zur Tötung dürfen die Tiere aus den Ställen nicht entfernt werden. Zu einer Schlachtstätte dürfen sie nur in Fahrzeugen befördert werden, die so beschaffen sind, dass tierische Abgänge, Streu und Futter weder durchsickern noch herausfallen können.



3. Die seuchenkranken und seuchenverdächtigen Schweine sind vom Besitzer von den übrigen Schweinen des Bestandes sowie von anderen für die Seuche empfänglichen Tieren im Stall abzusondern. Sie sind auf Anordnung der zuständigen Behörde und unter deren Aufsicht alsbald zu töten. Bis zum Abtransport zur Tötung dürfen die Tiere aus den Ställen nicht entfernt werden. Zu einer Schlachtstätte dürfen sie nur in Fahrzeugen befördert werden, die so beschaffen sind, dass tierische Abgänge, Streu und Futter weder durchsickern noch herausfallen können.

4. Die im Bestand verbleibenden Schweine dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem Gehöft oder von sonstigen Standorten entfernt werden.

5. Schweine dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde in den Bestand verbracht werden.

6. Weiden und Ausläufe, auf denen seuchenkranke oder seuchenverdächtige Schweine vorübergehend oder dauernd gehalten wurden, dürfen für die Dauer von vier Monaten mit Klauentieren nicht beschickt werden.

7. Das Decken und die künstliche Besamung der Schweine des Bestandes sind verboten.

8. Behälter, Gerätschaften und sonstige Gegenstände, die in Ställen oder an sonstigen Standorten des verseuchten oder verdächtigen Bestandes benutzt worden sind, sind nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.

9. Ställe, Weideflächen und sonstige Standorte, in oder auf denen sich seuchenkranke oder verdächtige Schweine befinden, dürfen nur vom Besitzer der Tiere, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen, von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag betreten werden; nach Verlassen des Stalles haben sich diese Personen nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.

10. Abgestoßene oder abgestorbene Früchte, totgeborene Ferkel oder Nachgeburten sind unverzüglich unschädlich zu beseitigen, soweit sie nicht zu Untersuchungen benötigt werden.

11. Die mit den abgestoßenen oder abgestorbenen Früchten, totgeborenen Ferkeln oder Nachgeburten in Berührung gekommene Streu ist unverzüglich unschädlich zu beseitigen, indem sie verbrannt oder nach Übergießen mit einem Desinfektionsmittel tief vergraben wird.

(2) Die zuständige Behörde kann die Tötung der ansteckungsverdächtigen Schweine des Bestandes anordnen, soweit dies zur Verhütung der Verbreitung der Brucellose notwendig ist.

(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 6, 7 und 9 zulassen, wenn Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 14


(1) Ist bei Schafen oder Ziegen der Ausbruch der Brucellose oder der Verdacht auf Brucellose amtlich festgestellt, so unterliegen das Gehöft und der sonstige Standort nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:

1 Der Besitzer hat an den Eingängen des Gehöftes, des Stalles oder sonstigen Standortes Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift 'Schafbrucellose - Unbefugter Zutritt verboten' oder 'Ziegen-brucellose - Unbefugter Zutritt verboten' gut sichtbar anzubringen.

2. Die Schafe und Ziegen des Bestandes sind durch amtliche oder amtlich anerkannte Marken oder Tätowierungen dauerhaft zu kennzeichnen, soweit sie nicht bereits in dieser Weise gekennzeichnet sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

3. Die seuchenkranken und seuchenverdächtigen Schafe und Ziegen sind von den übrigen Schafen und Ziegen des Bestandes sowie von anderen für die Seuche empfänglichen Tieren im Stall oder an sonstigen Standorten abzusondern. Sie sind zusätzlich zu kennzeichnen.



3. Die seuchenkranken und seuchenverdächtigen Schafe und Ziegen sind vom Besitzer von den übrigen Schafen und Ziegen des Bestandes sowie von anderen für die Seuche empfänglichen Tieren im Stall oder an sonstigen Standorten abzusondern. Sie sind zusätzlich zu kennzeichnen.

4. Die seuchenkranken und seuchenverdächtigen Schafe und Ziegen sind auf Anordnung der zuständigen Behörde und unter deren Aufsicht unverzüglich ohne Blutentziehung zu töten. Sie sind unschädlich zu beseitigen.

5. Die seuchenkranken und seuchenverdächtigen Schafe und Ziegen dürfen nicht geschoren oder enthäutet werden.

6. Die seuchenkranken und seuchenverdächtigen Schafe und Ziegen dürfen bis zur Tötung aus den Ställen oder sonstigen Standorten nicht entfernt werden.

7. Die im Bestand verbleibenden Schafe und Ziegen dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur zu alsbaldigen Tötung aus dem Gehöft oder von sonstigen Standorten entfernt werden.

8. Schafe und Ziegen dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde in den Bestand verbracht werden.

9. Die Milch von Schafen und Ziegen des Bestandes ist vor der Abgabe oder Verfütterung aufzukochen.

10. Das Decken und die künstliche Besamung der Schafe und Ziegen des Bestandes sind verboten.

11. Behälter, Gerätschaften und sonstige Gegenstände, die in Ställen oder an sonstigen Standorten des verseuchten oder verdächtigen Bestandes benutzt worden sind, sind nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.

12. Ställe, Weideflächen und sonstige Standorte, in oder auf denen sich seuchenkranke oder verdächtige Schafe oder Ziegen befinden, dürfen nur vom Besitzer der Tiere, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen, von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag betreten werden; nach Verlassen des Stalles haben sich diese Personen nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.

13. Abgestoßene oder abgestorbene Früchte, totgeborene Lämmer oder Nachgeburten sind unverzüglich unschädlich zu beseitigen, soweit sie nicht zu Untersuchungen benötigt werden.

14. Die mit den abgestoßenen oder abgestorbenen Früchten, totgeborenen Lämmern oder Nachgeburten in Berührung gekommene Streu ist unverzüglich unschädlich zu beseitigen, indem sie verbrannt oder nach Übergießen mit einem Desinfektionsmittel tief vergraben wird.

(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 7, 10 und 12 zulassen, wenn Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

(3) Die zuständige Behörde kann auch die Tötung der ansteckungsverdächtigen Schafe und Ziegen des Bestandes anordnen, soweit dies zur Verhütung der Verbreitung der Brucellose notwendig ist.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 23


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 4, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 3, § 9 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 6 bis 8, nach § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 oder Abs. 2, § 12, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 oder Abs. 3 oder § 15 oder

2. einer mit einer Genehmigung nach § 2 Satz 2, § 3 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 Satz 1,§ 7 Abs. 1 Satz 2, § 8 Abs. 1 Nr. 4 oder Abs. 2, § 10 Abs. 1 Satz 2, § 11 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 oder Abs. 3 oder § 14 Abs. 1 Nr. 7 oder 8 oder Abs. 2 oder § 16 Abs. 4 verbundenen vollziehbaren Auflage

zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Viehseuchengesetzes*)
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig



Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Satz 1 eine Impfung oder einen Heilversuch durchführt,

vorherige Änderung

2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a oder 3 Tiere oder Aborte nicht, nicht richtig oder nicht in dem vorgeschriebenen Abstand untersuchen lässt,

3. (weggefallen)

4.
entgegen § 4 Nr. 1 Veränderungen vornimmt oder der Vorschrift des § 4 Nr. 2 über die Aufbewahrung zuwiderhandelt,

5.
entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 oder § 8 Abs. 1 Nr. 3 oder § 11 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 oder § 14 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Tiere nicht absondert,

6. einer Vorschrift des
§ 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 11 Abs. 1 Nr. 1 oder § 14 Abs. 1 Nr. 1 über das Anbringen von Schildern zuwiderhandelt,

7. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Tiere
nicht aufstallt oder entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 oder § 11 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 oder Nr. 4 oder § 14 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 Tiere entfernt,

8. entgegen
§ 8 Abs. 1 Nr. 4 oder § 11 Abs. 1 Nr. 5 oder § 14 Abs. 1 Nr. 8 Tiere in einen Bestand verbringt,

9.
einer Vorschrift des § 8 Abs. 1 Nr. 5 oder § 14 Abs. 1 Nr. 9 über das Aufkochen oder Abgeben von Milch zuwiderhandelt,

10.
entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 6 oder § 11 Abs. 1 Nr. 7 oder § 14 Abs. 1 Nr. 10 Tiere decken oder besamen lässt,

11. einer Vorschrift des
§ 8 Abs. 1 Nr. 7, des § 11 Abs. 1 Nr. 8, des § 14 Abs. 1 Nr. 11 oder des § 16 Abs. 2 über die Reinigung oder Desinfektion oder des § 8 Abs. 1 Nr. 9 oder 10, des § 11 Abs. 1 Nr. 10 oder 11 oder des § 14 Abs. 1 Nr. 13 oder 14 über die unschädliche Beseitigung zuwiderhandelt,

12.
entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 8 oder § 11 Abs. 1 Nr. 9 oder § 14 Abs. 1 Nr. 12 Ställe, Weideflächen oder sonstige Standorte betritt oder einer Vorschrift des § 16 Abs. 1 oder 3 über das Reinigen oder das Desinfizieren zuwiderhandelt,

12a.
entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 2 oder § 14 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 Satz 2 Tiere nicht kennzeichnet,

13.
entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4 Schweine in nicht vorschriftsmäßigen Fahrzeugen befördert,

14.
entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 6 Weiden oder Ausläufe mit Klauentieren beschickt,

15.
entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Tiere nicht unschädlich beseitigt,

16.
entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 5 Schafe oder Ziegen schert oder enthäutet,

17. (weggefallen)

18.
entgegen § 20 Abs. 1 R nder in einen anerkannten Bestand verbringt,

19.
entgegen § 20 Abs. 2 Nr. 1 Rinder mit Rindern aus nicht anerkannten Beständen zusammenbringt oder

20. der Vorschrift des
§ 20 Abs. 2 Nr. 2 über das Decken von Rindern zuwiderhandelt.

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*) Jetzt: Tierseuchengesetzes




2. einer mit einer Zulassung nach § 2 Satz 2, § 3 Absatz 2 Satz 1, § 8 Absatz 2, § 11 Absatz 3, § 14 Absatz 2 oder § 16 Absatz 4 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz
1 Satz 1, Absatz 3 oder Absatz 4, § 6 Absatz 2, § 7 Absatz 2, § 8 Absatz 1 Nummer 7 oder Absatz 3, § 9 zweiter Halbsatz, § 10 Absatz 2, § 11 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2, Nummer 8 oder Absatz 2, § 12, § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1, Nummer 11 oder Absatz 3, § 15 oder § 16 Absatz 2 zuwiderhandelt,

4. entgegen § 3 Absatz 1a einen Abort
nicht oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt,

5.
entgegen § 4 Nummer 1 eine Veränderung vornimmt,

6.
entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1, § 11 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 oder § 14 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 ein dort genanntes Tier nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig absondert,

7. entgegen
§ 8 Absatz 1 Nummer 1, § 11 Absatz 1 Nummer 1 oder § 14 Absatz 1 Nummer 1 ein Schild nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt,

8.
entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2, § 11 Absatz 1 Nummer 3 Satz 3 oder § 14 Absatz 1 Nummer 6 ein Tier entfernt,

9. ohne Genehmigung nach
§ 8 Absatz 1 Nummer 4, § 11 Absatz 1 Nummer 5 oder § 14 Absatz 1 Nummer 8 ein Tier in einen Bestand verbringt,

10.
einer mit einer Genehmigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 4, § 11 Absatz 1 Nummer 4 oder Nummer 5 oder § 14 Absatz 1 Nummer 7 oder Nummer 8 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

11.
entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 8 erster Halbsatz, § 11 Absatz 1 Nummer 9 erster Halbsatz oder § 14 Absatz 1 Nummer 12 erster Halbsatz einen Stall, eine Weidefläche oder einen sonstigen Standort betritt,

12. entgegen
§ 8 Absatz 1 Nummer 9 oder Nummer 10, § 11 Absatz 1 Nummer 10 oder Nummer 11 oder § 14 Absatz 1 Nummer 13 oder Nummer 14 eine Frucht, ein Kalb, ein Ferkel, ein Lamm, eine Nachgeburt oder Streu nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beseitigt,

13.
entgegen § 11 Absatz 1 Nummer 3 Satz 4 ein Schwein befördert,

14. ohne Genehmigung nach
§ 11 Absatz 1 Nummer 4 oder § 14 Absatz 1 Nummer 7 ein Tier entfernt,

15. entgegen
§ 11 Absatz 1 Nummer 6 eine Weide oder einen Auslauf beschickt,

16.
entgegen § 11 Absatz 1 Nummer 7 oder § 14 Absatz 1 Nummer 10 ein dort genanntes Tier decken oder künstlich besamen lässt,

17.
entgegen § 14 Absatz 1 Nummer 2 ein Schaf oder eine Ziege nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet,

18.
entgegen § 14 Absatz 1 Nummer 5 ein Schaf oder eine Ziege schert oder enthäutet,

19.
entgegen § 14 Absatz 1 Nummer 9 Milch nicht oder nicht rechtzeitig abkocht,

20.
entgegen § 16 Absatz 3 eine Reinigung oder eine Desinfektion nicht oder nicht rechtzeitig durchführt,

21.
entgegen § 20 Absatz 1 ein Rind verbringt,

22.
entgegen § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ein Rind verlädt, treibt, weidet oder sonst mit einem dort genannten Rind zusammenbringt oder

23. entgegen
§ 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ein Rind mit einem anderen als einem dort genannten Rind zusammenführt oder verbringt.