§ 21 - Brucellose-Verordnung (BrucelloseV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 17.05.2017 BGBl. I S. 1267, 3060
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-46-2 Tierseuchenbekämpfung
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Abschnitt 4 Brucellosefreier Schweinebestand
§ 21

Abschnitt 4 Brucellosefreier Schweinebestand

§ 21


§ 21 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Ein Schweinebestand gilt als brucellosefrei, wenn

1.
seit mindestens einem Jahr Brucellose der Schweine oder Verdacht auf Brucellose nicht festgestellt worden ist oder, sofern ein solcher Verdacht vorgelegen hat, dieser sich auf Grund einer klinischen Untersuchung und einer Untersuchung nach § 1 Nummer 1 Buchstabe b als unbegründet erwiesen hat,

2.
der Rinderbestand in demselben Gehöft ein anerkannter Bestand ist.


Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Änderung der Rinder-Leukose-Verordnung, der Tuberkulose-Verordnung und der Brucellose-Verordnung V. v. 17. Mai 2017 BGBl. I S. 1253, 3060 m.W.v. 30. Mai 2017



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