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§ 11 - Brucellose-Verordnung (BrucelloseV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 17.05.2017 BGBl. I S. 1267, 3060
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-46-2 Tierseuchenbekämpfung
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§ 11



(1) 1Ist bei Schweinen der Verdacht auf Brucellose amtlich festgestellt, so hat der Tierhalter des Verdachtsbestandes

1.
seuchenverdächtige Schweine von den übrigen Schweinen des Bestandes sowie von anderen für die Seuche empfänglichen Tieren unverzüglich abzusondern,

2.
die mit abgestoßenen oder abgestorbenen Früchten, totgeborenen Ferkeln oder Nachgeburten in Berührung gekommene Streu unverzüglich unschädlich zu beseitigen oder nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu desinfizieren,

3.
Behälter, Gerätschaften und sonstige Gegenstände, die an Standorten, in oder auf denen sich seuchenverdächtige Tiere befinden, benutzt worden sind, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren,

4.
sicherzustellen, dass die Schweine des Bestandes

a)
nicht aus dem Bestand verbracht werden und

b)
nicht gedeckt oder künstlich besamt werden.

2Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 bleibt unberührt.

(2) Die zuständige Behörde kann, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung dies erfordern, in Bezug auf den Verdachtsbestand anordnen, dass

1.
die seuchenverdächtigen Schweine ohne Blutentzug zu töten und unschädlich zu beseitigen sind,

2.
die Schweine des Bestandes aufzustallen sind,

3.
Ställe, Weideflächen und sonstige Standorte, in oder auf denen sich seuchenverdächtige Schweine befinden, nur vom Tierhalter, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen, von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag betreten werden dürfen, und diese Personen sich nach Verlassen des Stalles reinigen und desinfizieren müssen,

4.
Weiden und Ausläufe, auf denen seuchenverdächtige Schweine gehalten worden sind, für die Dauer von vier Monaten, gerechnet von dem Tag der amtlichen Feststellung des Verdachts auf Brucellose, nicht mit Huf- und Klauentieren beschickt werden dürfen.

(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen

1.
von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a

a)
für über vier Monate alte Schweine, bei denen zwei nach Feststellung des Verdachts im Abstand von 28 Tagen entnommene Blutproben vor dem Verbringen im Rahmen einer Untersuchung im Sinne des § 1 Nummer 1 Buchstabe b mit negativem Ergebnis auf Brucellose untersucht worden sind,

b)
für Schweine, die unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden,

2.
von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b für die künstliche Besamung,

soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.





 

Frühere Fassungen von § 11 Brucellose-Verordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.05.2017 (03.08.2017)Berichtigung der Verordnung zur Änderung der Rinder-Leukose-Verordnung, der Tuberkulose-Verordnung und der Brucellose-Verordnung
vom 28.07.2017 BGBl. I S. 3060
aktuell vorher 30.05.2017Artikel 3 Verordnung zur Änderung der Rinder-Leukose-Verordnung, der Tuberkulose-Verordnung und der Brucellose-Verordnung
vom 17.05.2017 BGBl. I S. 1253
aktuell vorher 01.05.2014Artikel 17 Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
vom 17.04.2014 BGBl. I S. 388
aktuellvor 01.05.2014früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 Brucellose-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 BrucelloseV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BrucelloseV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11a BrucelloseV (vom 30.05.2017)
... amtlich festgestellt, so hat der Tierhalter des Seuchenbestandes sowohl die Maßregeln des § 11 Absatz 1 Satz 1 einzuhalten als auch an den Zufahrten und Eingängen des Gehöftes, des Stalles oder des ... (2) Die zuständige Behörde ordnet in Bezug auf den Seuchenbestand Maßnahmen nach § 11 Absatz 2 an, soweit diese nicht bereits im Falle des Verdachts auf Brucellose angeordnet worden sind. ... diese nicht bereits im Falle des Verdachts auf Brucellose angeordnet worden sind. (3) § 11 Absatz 3 gilt ...
§ 23 BrucelloseV (vom 30.05.2017)
... 2 Satz 2, § 8 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 3, § 10 Absatz 1 Satz 2, § 11 Absatz 3 , auch in Verbindung mit § 11a Absatz 3, § 14 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 14a ... 1 Nummer 3 oder 4 oder Absatz 2, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 2, § 10 Absatz 2, § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 2 , auch in Verbindung mit § 11a Absatz 2, § 12, § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 1 ... vornimmt, 5. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1, § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ein dort genanntes Tier nicht, nicht richtig oder nicht ... nicht oder nicht rechtzeitig aufkocht, 7. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Streu nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen ... nicht rechtzeitig beseitigt, 8. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a oder § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes ... dem Bestand verbracht wird, 9. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b, § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b oder § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung der Brucellose-Verordnung
B. v. 28.07.2017 BGBl. I S. 3060
Berichtigung BrucelloseVNBBer
... der Neufassung der Brucellose-Verordnung vom 17. Mai 2017 (BGBl. I S. 1267) ist die Neufassung des § 11 Absatz 3 wie folgt zu berichtigen: 1. In Nummer 1 sind die Wörter „von § 11 ... 11 Absatz 3 wie folgt zu berichtigen: 1. In Nummer 1 sind die Wörter „von § 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a " durch die Wörter „von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a" zu ersetzen. ... Nummer 4 Buchstabe a" zu ersetzen. 2. In Nummer 2 sind die Wörter „von § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b " durch die Wörter „von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b" zu ...

Berichtigung der Verordnung zur Änderung der Rinder-Leukose-Verordnung, der Tuberkulose-Verordnung und der Brucellose-Verordnung
B. v. 28.07.2017 BGBl. I S. 3060
Berichtigung RSeuchRÄndVBer
... I S. 1253) ist wie folgt zu berichtigen: In Artikel 3 Nummer 12 ist der neu gefasste § 11 Absatz 3 wie folgt zu berichtigen: 1. In Nummer 1 sind die Wörter „von § 11 ... 11 Absatz 3 wie folgt zu berichtigen: 1. In Nummer 1 sind die Wörter „von § 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a " durch die Wörter „von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a" zu ersetzen. ... Nummer 4 Buchstabe a" zu ersetzen. 2. In Nummer 2 sind die Wörter „von § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b " durch die Wörter „von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b" zu ...

Verordnung zur Änderung der Rinder-Leukose-Verordnung, der Tuberkulose-Verordnung und der Brucellose-Verordnung
V. v. 17.05.2017 BGBl. I S. 1253, 3060
Artikel 3 RSeuchRÄndV Änderung der Brucellose-Verordnung (vom 30.05.2017)
... zulassen, soweit Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen." 12. § 11 wird durch folgende Vorschriften ersetzt: „§ 11 (1) Ist bei ... 12. § 11 wird durch folgende Vorschriften ersetzt: „ § 11 (1) Ist bei Schweinen der Verdacht auf Brucellose amtlich festgestellt, so hat der ... amtlich festgestellt, so hat der Tierhalter des Seuchenbestandes sowohl die Maßregeln des § 11 Absatz 1 Satz 1 einzuhalten als auch an den Zufahrten und Eingängen des Gehöftes, des Stalles oder des ... Die zuständige Behörde ordnet in Bezug auf den Seuchenbestand Maßnahmen nach § 11 Absatz 2 an, soweit diese nicht bereits im Falle des Verdachts auf Brucellose angeordnet worden sind. ... diese nicht bereits im Falle des Verdachts auf Brucellose angeordnet worden sind. (3) § 11 Absatz 3 gilt entsprechend." 13. § 12 wird wie folgt geändert: a) In ... 2 Satz 2, § 8 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 3, § 10 Absatz 1 Satz 2, § 11 Absatz 3 , auch in Verbindung mit § 11a Absatz 3, § 14 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 14a ... 1 Nummer 3 oder 4 oder Absatz 2, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 2, § 10 Absatz 2, § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 2 , auch in Verbindung mit § 11a Absatz 2, § 12, § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 1 ... „5. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1, § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ein dort genanntes Tier nicht, nicht richtig oder nicht ... und 8 werden wie folgt gefasst: „7. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Streu nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen ... rechtzeitig beseitigt, 8. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a oder § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes ... wie folgt gefasst: „9. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b, § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b oder § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes ...

Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 17 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Brucellose-Verordnung
... nach Bekanntgabe des Ausbruchs" eingefügt. 3. In § 11 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 werden nach dem Wort „sind" die Wörter „vom ... mit einer Zulassung nach § 2 Satz 2, § 3 Absatz 2 Satz 1, § 8 Absatz 2, § 11 Absatz 3, § 14 Absatz 2 oder § 16 Absatz 4 verbundenen vollziehbaren Auflage ... 2, § 8 Absatz 1 Nummer 7 oder Absatz 3, § 9 zweiter Halbsatz, § 10 Absatz 2, § 11 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2, Nummer 8 oder Absatz 2, § 12, § 13 Absatz 2, § 14 Absatz ... Nummer 1 eine Veränderung vornimmt, 6. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1, § 11 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 oder § 14 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 ein dort genanntes Tier nicht, ... oder nicht rechtzeitig absondert, 7. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 1, § 11 Absatz 1 Nummer 1 oder § 14 Absatz 1 Nummer 1 ein Schild nicht, nicht richtig oder nicht ... oder nicht rechtzeitig anbringt, 8. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2, § 11 Absatz 1 Nummer 3 Satz 3 oder § 14 Absatz 1 Nummer 6 ein Tier entfernt, 9. ohne ... 6 ein Tier entfernt, 9. ohne Genehmigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 4, § 11 Absatz 1 Nummer 5 oder § 14 Absatz 1 Nummer 8 ein Tier in einen Bestand verbringt,  ... verbringt, 10. einer mit einer Genehmigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 4, § 11 Absatz 1 Nummer 4 oder Nummer 5 oder § 14 Absatz 1 Nummer 7 oder Nummer 8 verbundenen ... zuwiderhandelt, 11. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 8 erster Halbsatz, § 11 Absatz 1 Nummer 9 erster Halbsatz oder § 14 Absatz 1 Nummer 12 erster Halbsatz einen Stall, ... Standort betritt, 12. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 9 oder Nummer 10, § 11 Absatz 1 Nummer 10 oder Nummer 11 oder § 14 Absatz 1 Nummer 13 oder Nummer 14 eine Frucht, ... oder Streu nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beseitigt, 13. entgegen § 11 Absatz 1 Nummer 3 Satz 4 ein Schwein befördert, 14. ohne Genehmigung nach § ... Absatz 1 Nummer 3 Satz 4 ein Schwein befördert, 14. ohne Genehmigung nach § 11 Absatz 1 Nummer 4 oder § 14 Absatz 1 Nummer 7 ein Tier entfernt, 15. entgegen ... 1 Nummer 4 oder § 14 Absatz 1 Nummer 7 ein Tier entfernt, 15. entgegen § 11 Absatz 1 Nummer 6 eine Weide oder einen Auslauf beschickt, 16. entgegen § 11 ... 11 Absatz 1 Nummer 6 eine Weide oder einen Auslauf beschickt, 16. entgegen § 11 Absatz 1 Nummer 7 oder § 14 Absatz 1 Nummer 10 ein dort genanntes Tier decken oder ...