§ 10
Ist der Ausbruch der Aujeszkyschen Krankheit bei Schweinen in einem Gehöft oder an einen sonstigen Standort amtlich festgestellt, so kann die zuständige Behörde das Gebiet in einem bestimmten Umkreis um das Gehöft oder den sonstigen Standort zum Sperrbezirk erklären und eine amtstierärztliche Untersuchung von Schweinebeständen einschließlich der Entnahme von Blutproben zur Untersuchung auf Aujeszkysche Krankheit im Sperrbezirk anordnen. Sie kann ferner anordnen, dass Schweine nur mit Genehmigung aus dem Sperrbezirk entfernt werden dürfen.
interne Verweise§ 13 AujeszkKrV ... Behörde die sinngemäße Anwendung der Maßregeln nach den §§ 6 bis 12 anordnen. ...
§ 15 AujeszkKrV ... oder der Verdacht des Ausbruchs der Seuche amtlich festgestellt, so gelten die §§ 5a bis 14 entsprechend. ...
§ 16 AujeszkKrV (vom 01.05.2014) ... Absatz 5, § 3a Satz 1, § 3b, § 6 Nummer 6, 7, 8 oder Nummer 9, § 7, § 10 oder § 11 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 13 oder § 15, oder nach § ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
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