§ 5 - Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit (AujeszkKrV k.a.Abk.)

neugefasst durch V. v. 20.12.2005 BGBl. I S. 3609; zuletzt geändert durch Artikel 385 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-49-1 Tierseuchenbekämpfung
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II. Schutzmaßregeln gegen die Aujeszkysche Krankheit bei Schweinen
2. Besondere Schutzmaßregeln
A. Vor amtlicher Feststellung der Aujeszkyschen Krankheit oder des Seuchenverdachts
§ 5

II. Schutzmaßregeln gegen die Aujeszkysche Krankheit bei Schweinen

2. Besondere Schutzmaßregeln

A. Vor amtlicher Feststellung der Aujeszkyschen Krankheit oder des Seuchenverdachts

§ 5


§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert

Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Ausbruchs der Aujeszkyschen Krankheit bei Schweinen in einem Gehöft oder an einem sonstigen Standort gilt vor der amtlichen Feststellung Folgendes:

1.
Der Besitzer hat an den Eingängen des Gehöfts und der Schweineställe oder der sonstigen Standorte, in oder an denen sich Schweine befinden, Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Aujeszkysche Krankheit - Unbefugter Zutritt verboten" gut sichtbar anzubringen.

2.
Der Besitzer hat alle Schweine in ihren Ställen oder an ihren sonstigen Standorten abzusondern.

3.
Ställe oder sonstige Standorte, in oder an denen sich Schweine befinden, dürfen nur von dem Besitzer der Schweine, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Schweine betrauten Personen, von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag, und zwar jeweils nur in bestandseigener Schutzkleidung, betreten werden.

4.
Die in Nummer 3 genannten Personen haben nach Verlassen der Ställe oder Standorte sofort die Schutzkleidung abzulegen sowie die Hände zu reinigen und zu desinfizieren.

5.
Schweine dürfen weder in das Gehöft oder den sonstigen Standort verbracht noch aus dem Gehöft oder sonstigen Standort entfernt werden.

6.
Verendete oder getötete Schweine, abgestoßene oder abgestorbene Früchte, totgeborene Ferkel oder Nachgeburten sind so aufzubewahren, dass sie vor äußeren Einflüssen geschützt sind und Menschen oder Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können.

7.
Von Schweinen stammende Teile, Erzeugnisse und Rohstoffe, ferner Futter, Einstreu, Dung und flüssige Stallabgänge sowie sonstige Gegenstände, die mit Schweinen in Berührung gekommen sind, dürfen aus dem Gehöft oder sonstigen Standort nicht entfernt werden.



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