§ 2 - Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2006 (SVBezGrV 2006 k.a.Abk.)

V. v. 21.12.2005 BGBl. I S. 3627
Geltung ab 01.01.2006; FNA: 860-6-4-14 Sozialgesetzbuch

§ 2 Bezugsgröße in der Sozialversicherung



(1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2006 29.400 Euro jährlich und 2.450 Euro monatlich.

(2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2006 24.780 Euro jährlich und 2.065 Euro monatlich.



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