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Verordnung über den Zeitpunkt der Beendigung der Aufbewahrungsfrist für Unterlagen über die Wertpapierbereinigung (WPapBerBeendV k.a.Abk.)

V. v. 21.12.2005 BGBl. I S. 3629
Geltung ab 22.12.2005; FNA: 4139-1-4-1 Wertpapierbereinigung

Eingangsformel



Auf Grund des § 36 Nr. 2 des Wertpapierbereinigungsschlussgesetzes vom 28. Januar 1964 (BGBl. I S. 45) verordnet die Bundesregierung:


§ 1 Ende der Aufbewahrung



Die Anmeldestellen, Prüfstellen und Wertpapiersammelbanken haben ihre Unterlagen über die Wertpapierbereinigung bis zum 31. Dezember 2005 aufzubewahren.


§ 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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