§ 6 AMVV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2022 geltenden Fassung | § 6 AMVV n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2022 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1810 |
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(Text alte Fassung) § 6 | (Text neue Fassung)§ 6 (aufgehoben) |
Von der Verschreibungspflicht nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Arzneimittelgesetzes sind Arzneimittel ausgenommen, die weder ein in Anlage 2 aufgeführter Stoff, dessen Zubereitung oder Salz sind, noch einen solchen Stoff, eine solche Zubereitung oder ein solches Salz enthalten. |