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Artikel 2 - Verordnung zur Änderung der Analgetika-Warnhinweis-Verordnung und der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AnalgetikaWarnHVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1810 (Nr. 38); Geltung ab 01.11.2022
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Artikel 2 Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung


Artikel 2 ändert mWv. 1. November 2022 AMVV § 1, § 2, § 3a, § 3b, § 6, Anlage 2

Die Arzneimittelverschreibungsverordnung vom 21. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3632), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Februar 2022 (BAnz AT 28.02.2022 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

01.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird das Wort „oder" am Ende gestrichen.

b)
Nummer 4 wird aufgehoben.

1.
§ 2 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
Datum der Ausfertigung oder, bei Verschreibungen in elektronischer Form, das Datum der qualifizierten elektronischen Signatur,".

2.
In § 3a Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Verschreibungen von in Absatz 1 Satz 1 genannten Arzneimitteln sind bis zu sechs Tage nach dem Datum ihrer Ausfertigung gültig. Verschreibungen von in Absatz 1 Satz 1 genannten Arzneimitteln in elektronischer Form sind bis zu sechs Tage nach dem Datum ihrer qualifizierten elektronischen Signatur gültig."

3.
§ 3b Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Verschreibungen von in Absatz 1 genannten Arzneimitteln sind für Frauen im gebärfähigen Alter bis zu sechs Tage nach dem Datum ihrer Ausfertigung gültig. Verschreibungen von in Absatz 1 genannten Arzneimitteln in elektronischer Form sind für Frauen im gebärfähigen Alter bis zu sechs Tage nach dem Datum ihrer qualifizierten elektronischen Signatur gültig."

4.
§ 6 wird aufgehoben.

5.
Anlage 2 (zu § 6) wird aufgehoben.