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Änderung § 9 AMVV vom 01.01.2010

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§ 9 AMVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung
§ 9 AMVV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.12.2009 BGBl. I S. 3947
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 9


vorherige Änderung

 


Abweichend von § 1 in Verbindung mit Anlage 1 darf, soweit der Stoff Na-Nifurstyrenat oder der Stoff Sarafloxacin betroffen ist, ein Tierarzneimittel, das ausschließlich zur Anwendung bei den in § 60 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes genannten Tierarten bestimmt und vor dem 1. Januar 2010 in Verkehr gebracht worden ist, noch bis zum 1. Januar 2012 ohne Verschreibung abgegeben werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)