Änderung § 8 AMVV vom 01.03.2011

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§ 8 AMVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2011 geltenden Fassung
§ 8 AMVV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.02.2011 BGBl. I S. 269
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 8


(Text alte Fassung)

Abweichend von § 1 in Verbindung mit Anlage 1 darf, soweit der Stoff „Lactobacillus Salivarius' oder der Stoff „Nifurpirinol' betroffen ist, ein Tierarzneimittel, das ausschließlich zur Anwendung bei den in § 60 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes genannten Tierarten bestimmt und vor dem 1. Oktober 2007 in Verkehr gebracht worden ist, noch bis zum 1. Oktober 2010 ohne Verschreibung abgegeben werden.

(Text neue Fassung)

(aufgehoben)

(heute geltende Fassung) 
 



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