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Änderung § 8 AMVV vom 01.10.2007

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§ 8 AMVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2007 geltenden Fassung
§ 8 AMVV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.07.2007 BGBl. I S. 1427
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 8 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 8


vorherige Änderung

 


Abweichend von § 1 in Verbindung mit Anlage 1 darf, soweit der Stoff „Lactobacillus Salivarius' oder der Stoff „Nifurpirinol' betroffen ist, ein Tierarzneimittel, das ausschließlich zur Anwendung bei den in § 60 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes genannten Tierarten bestimmt und vor dem 1. Oktober 2007 in Verkehr gebracht worden ist, noch bis zum 1. Oktober 2010 ohne Verschreibung abgegeben werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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