Änderung § 9 AMVV vom 01.10.2016

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§ 9 AMVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2016 geltenden Fassung
§ 9 AMVV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 27.09.2016 BGBl. I S. 2178
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9


(Text neue Fassung)

§ 9 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Abweichend von § 1 in Verbindung mit Anlage 1 darf, soweit der Stoff Na-Nifurstyrenat oder der Stoff Sarafloxacin betroffen ist, ein Tierarzneimittel, das ausschließlich zur Anwendung bei den in § 60 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes genannten Tierarten bestimmt und vor dem 1. Januar 2010 in Verkehr gebracht worden ist, noch bis zum 1. Januar 2012 ohne Verschreibung abgegeben werden.



 
(heute geltende Fassung) 



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