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Änderung § 3b AMVV vom 01.04.2019

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§ 3b AMVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2019 geltenden Fassung
§ 3b AMVV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 27.03.2019 BGBl. I S. 366
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 3b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 3b


vorherige Änderung

 


(1) Die Höchstmenge der Verschreibungen von oral anzuwendenden Arzneimitteln, die die Wirkstoffe Acitretin, Alitretinoin oder Isotretinoin enthalten, darf für Frauen im gebärfähigen Alter je Verschreibung den Bedarf für 30 Tage nicht übersteigen.

(2) Verschreibungen von Arzneimitteln nach Absatz 1 sind für Frauen im gebärfähigen Alter bis zu sechs Tagen nach dem Tag ihrer Ausstellung gültig.

 (keine frühere Fassung vorhanden)